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Praxisgebühr-Rückzahlung für 2012: Wann muss sie steuerlich angegeben werden ?

veröffentlicht am 10.08.2013 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Die bis Ende 2012 von den Versicherten erhobene Praxisgebühr ist steuerlich nicht im Rahmen einer Sonderausgabe abziehbar. Das hatte der Bundesfinanzhof im Juli 2012 mit der Begründung entschieden, dass es sich dabei nicht um Basis-Beiträge zur Krankenversicherung handelt.

2013-08-10T09:02:00+00:00
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Die bis Ende 2012 von den Versicherten erhobene Praxisgebühr ist steuerlich nicht im Rahmen einer Sonderausgabe abziehbar. Das hatte der Bundesfinanzhof im Juli 2012 mit der Begründung entschieden, dass es sich dabei nicht um Basis-Beiträge zur Krankenversicherung handelt. Vielmehr seien die von den Krankenkassen eingezogenen zusätzlichen Gelder als eine Form der Selbstbeteiligung an den Gesundheitskosten anzusehen.

Aufgrund dieser Tatsache brauchen die von bestimmten Kassen gezahlten Rückerstattungen der Praxisgebühr auch nicht bei den geltend gemachten Sonderausgaben wieder abgezogen werden.

Verschiedene Krankenkassen, darunter auch die Ersatzkasse KKH-Allianz haben ihren Versicherten schon vor der Abschaffung der Praxisgebühr die kompletten Gebühren für 2012 zurückgezahlt. Andere Kassen taten oder tun dies im Jahresverlauf 2013. Bundesgesundheitsminister Bahr hatte im Juli 2012 generell alle Kassen zur Rückzahlung der Gebühr aufgefordert. Die Techniker Krankenkasse erstattet maximal 60 Euro der Praxisgebühr von 2012 im Rahmen eines Bonusprogramms, also nicht bedingungslos.

Versicherte, die in den Genuss einer Rückzahlung kamen oder kommen, sollten nachfragen, ob es sich zweifelsfrei um eine Rückerstattung der Praxisgebühr handelt. Dann können sie davon ausgehen, dass diese Gelder nicht in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind.

Eine Ausnahme gilt für diejenigen Versicherten, welche die gezahlte Praxisgebühr steuerlich generell als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig geltend gemacht haben. In diesem Fall sind rückerstattete Praxisgebühr-Gelder in jedem Falle gegenzurechnen und also abzuziehen.

Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein / OFD Rheinland

Die aktuellen ausführlichen Testergebnisse aller Krankenkassen finden sie unter dem Menüpunkt Krankenkassen-Test.

 


 

 

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