Mutter gesetzlich, Kinder privat versichert: Muss die Krankenkasse eine Eltern-Kind-Kur für alle übernehmen?
Klarstellung durch Doppelurteil des BSG KasselDas geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundessozialgerichts in Kassel vom 28. Mai 2019 hervor. Im ersten Fall mit dem Aktenzeichen B 1 KR 4/18 R hatte eine gesetzlich versicherte Mutter hatte von ihrer Krankenkasse eine Mutter-Kind-Kur über drei Wochen bewilligt bekommen. Weil die Kinder aber beim beihilfeberechtigten Vater in der PKV versichert sind, lehnte die Krankenkasse die Mitnahme der Kinder ab.
Versichertenstatus der Kinder unerheblich
Die Richter entschieden dass die Krankenkasse auch in diesem Fall für die Mitnahme und Unterbringung der Kinder aufkommen muss. Diese erfülle ihren Sinn darin, der Mutter überhaupt „eine Teilnahme an der stationären Vorsorgemaßnahme zu ermöglichen oder ihr die Entscheidung dafür zumindest zu erleichtern”. Der Versichertenstatus der Kinder sei in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Ablehnung im umgekehrten Fall rechtens
Im zweiten Fall entscheiden die Richter gegen eine Pflicht zur Kostenübernahme. Denn die hierbei klagende Mutter war privat versichert und wollte auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse ihrer Kinder eine Mutter-Kind-Kur in Anspruch nehmen.
Das BSG lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Kurleistungen für Begleitkinder nur anhänglich an die eigentlichen „ medizinischen Vorsorgeleistungen für in der GKV versicherte Mütter und Väter erbracht” würden. Ebenso wie im ersten Urteil kommt es also nicht auf den Versichertenstatus der Kinder an. Für die Kostenübernahme von begleitenden Kindern in Eltern-Kind-Kuren wird eine gesetzliche Versicherung von Mutter oder Vater vorausgesetzt.
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