Krankenkassen müssen Auslands-Transplantationen bei längerer Wartezeit nicht zahlen
Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz leidet und seit 2020 regelmäßig dialysepflichtig ist. Bereits Ende 2018 beantragte er bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Genehmigung für eine Nierentransplantation in den Niederlanden. Dort seien die Wartezeiten auf ein Spenderorgan deutlich kürzer als in Deutschland. Die Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass auch in deutschen Transplantationszentren eine gleichwertige Versorgung möglich sei.
Trotz der Ablehnung ließ der Mann die Transplantation im Januar 2022 in Groningen durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von rund 42.000 Euro. Während das Sozialgericht Osnabrück dem Kläger in erster Instanz noch Recht gab, hob das LSG diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf.
Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Anspruch auf eine Kostenübernahme für eine Auslandsbehandlung, wenn im Inland grundsätzlich eine gleichwertige medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Allein die Tatsache, dass die Wartezeit in Deutschland zwei bis vier Jahre länger ist, begründe kein Versorgungsdefizit. Diese Zeit könne durch weitere Dialysebehandlungen überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit lag im konkreten Fall nach Ansicht der Richter nicht vor.
Zudem betonte das Gericht die Bedeutung der Chancengleichheit bei der Vergabe von Spenderorganen. Der Zugang zu einer Transplantation dürfe nicht vom Wohnort oder der Nähe zu ausländischen Transplantationszentren abhängen. Die Revision gegen das Urteil mit dem Aktenzeichen L 16 KR 452/23 wurde nicht zugelassen.
