Narkosetod während Zahnbehandlung – BGH hebt Urteil wieder auf
Ursprüngliches Urteil lautete auf fahrlässige TötungEin für die Zahnbehandlung hinzugezogene Anästhesist war zuvor wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Hintergrund des Falls
Ein 18-jähriger Patient sollte aufgrund großer Behandlungsangst eine umfassende Zahnsanierung unter Vollnarkose erhalten. Die Behandlung verlief zunächst ohne Komplikationen. Während der Behandlung stellte sich heraus, dass der Sanierungsbedarf deutlich größer war als erwartet. Die Zahnärztin entschied daraufhin, die Sitzung trotz des erheblichen Umfangs wie vom Patienten gewünscht an einem Tag durchzuführen und ließ sich am Nachmittag von einer angestellten Kollegin ablösen.
Nach insgesamt achteinhalb Stunden Narkose bemerkte der Anästhesist gegen 17:30 Uhr einen Abfall der Sauerstoffsättigung und Pulsfrequenz. Reanimationsversuche blieben erfolglos. Der Patient wurde ins Krankenhaus gebracht und verstarb dort um 19:50 Uhr. Später stellte sich heraus, dass der Anästhesist weder über die erforderliche apparative Ausstattung verfügte noch qualifiziertes Assistenzpersonal einsetzte. Zudem hatte er den Patienten nicht über diese Unterschreitungen der Standards aufgeklärt.
Kritik des BGH am bisherigen Urteil
Der Bundesgherichtshof bemängelte in seinem Urteil vom 13. August 2024 (Az. 5 StR 55/25) mehrere Aspekte der Entscheidung des Landgerichts Hamburg:
Unzureichende Prüfung des Vertrauensgrundsatzes
Grundsätzlich darf ein Arzt auf die ordnungsgemäße Arbeit eines fachfremden Kollegen vertrauen. Der BGH hielt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die außergewöhnlich lange geplante Narkosedauer eine erhebliche Risikosteigerung darstellte. Dies hätte Zweifel an der Ausstattung und Leistungsfähigkeit des Anästhesisten nahelegen müssen.
Fehlende Koordination und Informationspflichten
Nicht hinreichend geprüft wurde, ob die Zahnärztin ihre Informations- und Abstimmungspflichten gegenüber dem Anästhesisten erfüllt hatte – insbesondere hinsichtlich der unerwartet langen Ausdehnung der Behandlung.
Fragliche Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten
Der BGH wies außerdem darauf hin, dass unklar sei, ob die ursprüngliche Einwilligung des Patienten auch den deutlich erweiterten Eingriff und die Verlängerung der Behandlungszeit abdeckte.
Bedeutung für die zahnärztliche Praxis
Der Fall sowie eine aktuelle SWR-Reportage über Fehler bei ambulanten Narkosen zeigen, dass Defizite in Ausstattung, Personal und Aufklärung keine Einzelfälle sind. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen:
- Sorgfältige Abstimmung mit Anästhesisten vor Behandlungsbeginn, inklusive Dokumentation.
- Sichere Prognose von Umfang und Dauer der zahnärztlichen Maßnahmen.
- Überprüfung und Dokumentation der apparativen Ausstattung, Funktionsfähigkeit und des Assistenzpersonals des Anästhesisten.
- Klarheit über die Grenzen der Patientenaufklärung und Einwilligung.
Nur bei Einhaltung dieser Voraussetzungen kann ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin auf eine ordnungsgemäße Narkoseführung durch den hinzugezogenen Anästhesisten vertrauen.
Quelle: lennmed.de
