Gesetzeslücke zur Familienversicherung geschlossen: Trick mit Teilrente nun passé
Paragraph im SGB ergänzt
Eine der Regelungen des neu in Kraft getretenen Gesetzes betrifft die beitragsfreie Familienversicherung. Seit dem 1. Januar 2026 ist es nicht länger möglich, durch eine gezielte Absenkung der Bruttorente (Teilrente nach § 42 SGB VI) einen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung durch den Partner zu erlangen.
Der entsprechende Paragraf aus dem Sozialgesetzbuch wurde dazu um drei festgelegte Ausnahmekonstellationen ergänzt. Demnach sind nun Ehegatten und Lebenspartner abweichend von Satz 1 § 10 Abs. 1 SGB V nicht versichert, wenn sie
- eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
- die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
- zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Teilrente kein Schlupfloch mehr
Damit sorgte der Gesetzgeber regulativ dafür, die bislang bestehende Gesetzeslücke als Schlupfloch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nutzen zu können. In der Vergangenheit wurde die Möglichkeit des Teilrentenbezugs häufig genutzt, um verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, die privat krankenversichert sind mit der Familienversicherung wieder dauerhaft in die Gesetzliche Krankenversicherung zu bringen.
Das Bundessozialgericht entschied zu dem am 22. Januar 2026 analog in einem anhängigen Fall aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung. Bei der Verhandlung ging es um die Frage, ob nach der bis 31.12.2025 geltenden Rechtslage eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung über den nur vorübergehenden Wechsel von einer Voll- in eine Teilrente möglich war. Die Sozioalrichter bestätigten die Entscheidung der beklagten Krankenkasse DAK-Gesundheit, welche die Familienversicherung des Klägers bei der Ehefrau abgelehnt hatte. Zuletzt hatten verschiedene Gerichte jeweils unterschiedlich in ähnlichen Konstellation geurteilt.
