Elektronische Patientenakte (ePA): Ministerium will Lücke beim Datenschutz schließen
Beschlagnahmung von Gesundheitsdaten durch Ermittlungsbehörden soll ausgeschlossen werdenFinden Sie die richtige Krankenkasse
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Mit dem Vorhaben reagiert das Ministerium auf Forderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer, die auf rechtliche Unsicherheiten beim Schutz sensibler Gesundheitsdaten hingewiesen hatten.
Künftig soll gesetzlich klargestellt werden, dass Daten in der ePA – etwa im Rahmen polizeilicher Ermittlungen – denselben Schutz genießen wie vertrauliche Informationen im Arzt-Patienten-Verhältnis. Hintergrund ist eine bislang bestehende Lücke: Zwar gilt nach der Strafprozessordnung bereits ein Beschlagnahmeverbot für die elektronische Gesundheitskarte, eine ausdrückliche Regelung für Inhalte der elektronischen Patientenakte fehlt jedoch bisher.
ePA-Daten zentral gespeichert und verwaltet
Die ePA ist ein zentraler Baustein der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Versicherte können dort medizinische Dokumente wie Arztbriefe, Befunde, Medikationspläne oder Laborwerte digital speichern und für behandelnde Ärztinnen und Ärzte freigeben. Ziel ist eine bessere Versorgung durch schnelleren Informationsaustausch und weniger Doppeluntersuchungen. Gleichzeitig zählt die ePA zu den sensibelsten digitalen Anwendungen, da sie hochpersönliche Gesundheitsdaten bündelt.
Nach Einschätzung von KBV, Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer besteht das Problem vor allem darin, dass die Daten der ePA nicht unmittelbar bei Ärztinnen und Ärzten liegen, sondern von den gesetzlichen Krankenkassen als Anbieter verwaltet werden. Dadurch könne unklar sein, ob bestehende Beschlagnahmeverbote in gleicher Weise greifen wie bei klassischen Patientenunterlagen.
Vertrauensverhältnis im digitalen Raum schützen
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat angekündigt, gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten. Ziel sei es, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten, Ärzten und Psychotherapeuten ausdrücklich auch im digitalen Raum sicherzustellen.
