Muss ich der Krankenkasse den Steuerbescheid vorlegen?
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Antwort der Redaktion: Freiwillig versicherte Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre finanziellen Verhältnisse offenzuliegen, damit die Beiträge einkommensabhängig berechnet werden können (§ 240 SGB V). Für Selbstständige ist dabei der jeweilige Einkommensteuerbescheid die gesetzliche Grundlage für die endgültige Beitragsbemessung (§ 240 Abs. 4a SGB V).
Wann entfällt die Pflicht zur Vorlage weiterer Nachweise?
Nach Grundsätzen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gilt jedoch der Grundsatz der Datenminimierung: Krankenkassen dürfen nur Daten erheben, die für die Beitragsbemessung erforderlich sind.
Wenn ein Mitglied bereits aufgrund des letzten Steuerbescheids den Höchstbeitrag zahlt oder ausdrücklich erklärt, Einnahmen mindestens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu erzielen und somit bereits den maximalen Beitrag entrichtet, hat die Krankenkasse kein berechtigtes Interesse an detaillierteren Einkommensnachweisen (wie z. B. vollständigen BWA-Auswertungen, Kontoauszügen oder Detailfragen zum Gewerbe).
Wichtig: Dies ist kein allgemeines Freifahrtschein-Recht, jegliche Einkommensnachweise abzulehnen. Wer der Krankenkasse noch überhaupt keinen Nachweis erbracht hat oder geringere Beiträge als den Höchstbeitrag zahlt, muss den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Andernfalls wird gesetzlich automatisch der Höchstbeitrag festgesetzt.
Unser Tipp: Wenn Sie bereits den Höchstbeitrag entrichten und Ihre Krankenkasse dennoch detaillierte Zusatzauskünfte verlangt, können Sie die Kasse schriftlich auf den Zweck der Datenerhebung hinweisen. Reagiert die Kasse uneinsichtig, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
(Quellen: § 240 SGB V; Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – BfDI)
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