Hauptregion der Seite anspringen
Leserfragen

Kann ich der ePA widersprechen?

veröffentlicht am 25.01.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Elektronische gesundheitsakte ePAElektronische gesundheitsakte ePA(c) Getty Images / elenabs
Liebe Redaktion, ich habe kürzlich einen Bericht über die ePA gelesen. Ich möchte nicht, dass meine Daten digital gespeichert werden. Kann ich der ePA widersprechen? (Rainer, Saarbrücken, 53)

2024-01-25T15:16:00+00:00
Werbung

Antwort der Redaktion:    

Am 14. Dezember 2023 hat der Bundestag das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) verabschiedet. Das DigiG verpflichtet die Krankenkassen, ihren Versicherten ab dem 15. Januar 2025 die elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie als Versicherte einer Nutzung der ePA widersprechen wollen, haben Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse eine Frist von sechs Wochen. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Information über die Bereitstellung.    

Die Krankenkassen sind zu dem verpflichtet, einfache und barrierefreie Widerspruchsmöglichkeiten einzurichten. Auch nach einer bereits erfolgten Bereitstellung der ePA kann diese wieder gelöscht werden. Die Nutzung der ePA bleibt also freiwillig.

Beide Gesetze, das DigiG und das GDNG, sind noch nicht in Kraft getreten.

Haben Sie als Versicherte(r) einer gesetzlichen Krankenkasse eine Frage?
Wir helfen gern und beantworten diese. Richten Sie Ihre Frage einfach an:
redaktion ( at) krankenkasseninfo.de  

Weiterführende Artikel:

 

 

Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

13017 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.

Kategorien