Infektionsschutz

Bund hat Corona-Meldepflicht (COVID-19) weiter zurückgefahren

Besondere Vorsorgeregelung aus Pandemie-Zeit nicht länger nötig
veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Ärztliche Meldepflicht bei Verdacht auf CoronaÄrztliche Meldepflicht bei Verdacht auf Coronageneriert mit GPT 5-2
Die geplante Lockerung der Meldepflichten für Corona ist umgesetzt. Mit dem am 2. Juli 2026 in Kraft getretenen Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde die Meldepflicht bei einem bloßen Verdacht auf eine Coronavirus-Erkrankung gestrichen. Namentlich meldepflichtig bleiben jedoch die Erkrankung und der Tod im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Erkrankung. Laborbestätigte SARS-CoV-2-Nachweise mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik, etwa PCR-Tests, sind dagegen nicht namentlich zu melden.

2026-06-01T13:19:00+00:00

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Mit dem im Sommer 2026 in Kraft getretenen Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurden auch einzelne Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem die Meldepflichten für das Coronavirus (SARS-CoV-2) und bestimmte Krankheitserreger.

So entfiel bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Meldepflicht bei einem bloßen Verdacht. Meldepflichtig sind weiterhin die Erkrankung und der Tod im Zusammenhang mit einer Infektion mit dem Coronavirus.
Die Änderung trägt der inzwischen veränderten epidemiologischen und medizinischen Situation Rechnung und reduziert die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Gleichzeitig wurde die Meldepflicht für bestimmte andere Krankheitserreger angepasst. Dazu gehört insbesondere Candida auris (früher Candidozyma auris). Der direkte Nachweis dieser Erreger ist nun bei einer Infektion oder Kolonisation meldepflichtig. Zuvor beschränkte sich die Meldepflicht grundsätzlich auf direkte Nachweise aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten. Hintergrund der Erweiterung sind die zunehmende Verbreitung des Erregers und die Bedeutung einer frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Kolonisationen.

Die entsprechenden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes traten durch Artikel 7 des Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetzes am 2. Juli 2026 in Kraft. Seitdem bilden die angepassten Vorschriften die geltende Rechtsgrundlage für die entsprechenden Meldepflichten.

 

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