Bund hat Corona-Meldepflicht (COVID-19) weiter zurückgefahren
Besondere Vorsorgeregelung aus Pandemie-Zeit nicht länger nötigFinden Sie die richtige Krankenkasse
Vergleichen Sie Beiträge und Leistungen und sparen Sie.
Mit dem im Sommer 2026 in Kraft getretenen Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurden auch einzelne Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst. Die Änderungen betreffen unter anderem die Meldepflichten für das Coronavirus (SARS-CoV-2) und bestimmte Krankheitserreger.
So entfiel bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 die Meldepflicht bei einem bloßen Verdacht. Meldepflichtig sind weiterhin die Erkrankung und der Tod im Zusammenhang mit einer Infektion mit dem Coronavirus.
Die Änderung trägt der inzwischen veränderten epidemiologischen und medizinischen Situation Rechnung und reduziert die Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Gleichzeitig wurde die Meldepflicht für bestimmte andere Krankheitserreger angepasst. Dazu gehört insbesondere Candida auris (früher Candidozyma auris). Der direkte Nachweis dieser Erreger ist nun bei einer Infektion oder Kolonisation meldepflichtig. Zuvor beschränkte sich die Meldepflicht grundsätzlich auf direkte Nachweise aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten. Hintergrund der Erweiterung sind die zunehmende Verbreitung des Erregers und die Bedeutung einer frühzeitigen Erkennung von Infektionen und Kolonisationen.
Die entsprechenden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes traten durch Artikel 7 des Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetzes am 2. Juli 2026 in Kraft. Seitdem bilden die angepassten Vorschriften die geltende Rechtsgrundlage für die entsprechenden Meldepflichten.
