Datenschutz

Dürfen Krankenkassen Gesundheitsdaten ohne Zustimmung auswerten?

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

ePA - Zentrale Datenserver für die Speicherung der Gesundheitsdaten ePA - Zentrale Datenserver für die Speicherung der Gesundheitsdaten(c) Getty Images / Oselote
Ein kritischer Bekannter, der oft zu Verschwörungstheorien neigt, behauptete, dass meine Krankenkasse Abrechnungsdaten auswerten darf, um irgendwelche Gesundheitsrisiken zu erkennen. Dazu gehören angeblich auch Diagnosen, Medikamente und fehlende Impfungen. Ist das wirklich wahr? Darf die Kasse meine Gesundheitsdaten ohne Einwilligung analysieren? 

2026-10-13T12:54:00+00:00

Finden Sie die richtige Krankenkasse

Vergleichen Sie Beiträge und Leistungen und sparen Sie.

Zum Krankenkassenvergleich

Antwort der Redaktion:

Ja, gesetzliche Krankenkassen dürfen bestimmte Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung auswerten, um individuelle Gesundheitsrisiken zu erkennen. Rechtsgrundlage ist das Gesundheitsdatennutzungsgesetz, dessen entsprechende Regelungen seit März 2024 gelten. Die Datenauswertung soll dazu beitragen, Krankheiten frühzeitig zu erkennen, mögliche Wechselwirkungen von Arzneimitteln aufzudecken und Versorgungslücken zu vermeiden. Zu den zulässigen Anwendungsbereichen gehören unter anderem Hinweise auf seltene Erkrankungen, Krebserkrankungen und andere schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen, mögliche Wechselwirkungen zwischen Medikamenten, eine bislang nicht erkannte Pflegebedürftigkeit sowie Lücken bei empfohlenen Schutzimpfungen.

Die Krankenkassen sind auch dazu verpflichtet, ihre Versicherten über die vorgesehene Datenauswertung und die Möglichkeit zum Widerspruch informieren. Die Information kann beispielsweise über die Internetseite oder das Mitgliedermagazin der Krankenkasse erfolgen. Eine individuelle Benachrichtigung vor jeder einzelnen Auswertung ist aber nicht im Gesetz verankert.

Wenn sich aus einer Analyse Hinweise auf ein mögliches Gesundheitsrisiko ergeben, muss die Krankenkasse die betroffene Person grundsätzlich schriftlich informieren und eine ärztliche Abklärung empfehlen. Die Datenauswertung stellt jedoch keine ärztliche Diagnose dar. Sie liefert Hinweise, die medizinisch überprüft werden sollten.

Wer keine Auswertung der eigenen Abrechnungsdaten zu diesen Zwecken möchte, kann der Datenverarbeitung jederzeit ausdrücklich widersprechen. Das ist schriftlich oder online bei der eigenen Krankenkasse möglich. Ein bestimmtes Formular ist dafür grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Der Widerspruch kann auch auf einzelne gesetzlich vorgesehene Auswertungszwecke beschränkt werden. 

Ein Widerspruch hat keine Nachteile für Ihre medizinische Versorgung oder die Mitgliedschaft. Die Krankenkasse darf Versicherte weder bevorzugen noch benachteiligen, je nachdem, ob sie widersprochen haben. Wichtig ist allerdings: Der Widerspruch gilt nur bei der jeweiligen Krankenkasse. Wer die Kasse wechselt, muss ihn bei der neuen Krankenkasse erneut erklären, wenn er auch dort keine entsprechende Datenauswertung wünscht.  

Die Datenauswertung kann helfen, bislang unerkannte Gesundheitsrisiken aufzudecken und beispielsweise auf mögliche Arzneimittelwechselwirkungen oder fehlende Impfungen aufmerksam zu machen. Zugleich sind Abrechnungsdaten nicht immer vollständig oder aktuell. Ein algorithmisch erkannter Risikohinweis kann deshalb auch auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen beruhen.

Sie als Versicherter sollten einen solchen Hinweis daher ernst nehmen, ihn aber nicht mit einer gesicherten Diagnose verwechseln. Bei Fragen oder Zweifeln empfiehlt es sich, die Information mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt zu besprechen.

Haben Sie als Versicherte(r) einer gesetzlichen Krankenkasse eine Frage?
Wir helfen gern und beantworten diese. Richten Sie Ihre Frage einfach an:
redaktion ( at) krankenkasseninfo.de  

 

 

 

Folgen Sie uns bei Google News

Folgen Sie uns auf Google News
Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

16960 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.