Arbeitsausfall wegen Organspende: Wer kommt für Lohnfortzahlung und SV-Beiträge auf?
Antwort der Redaktion:
Das Transplantationsgesetz hat die Frage der Krankschreibung und Lohnfortzahlung wie folgt geregelt: Wer im Rahmen einer Organspende vorübergehend nicht arbeiten kann, gilt als unverschuldet arbeitsunfähig. Während der Ausfallzeit durch die Organspende und der anschließenden Genesungszeit zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt fort. Dieses fortgezahlte Bruttoentgelt – einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge – wird dem Arbeitgeber jedoch vollständig erstattet. Zuständig für die Erstattung ist die Krankenkasse des Organempfängers, also nicht die Krankenkasse ihres Arbeitnehmers. (Ausnahme: beide sind in der gleichen Kasse versichert) Ist der oder die Empfängerin privat versichert oder beihilfeberechtigt, übernimmt der jeweilige Kostenträger der Transplantation diese Aufwendungen.
Dauert der Ausfall länger als sechs Wochen, erhält der Organspender Krankengeld. Anders als beim regulären Krankengeld beträgt dieses 100 Prozent des entfallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt durch die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze. Auch alle SV-Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, ebenso die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden in der Ausfall- und Genesungszeit durch die Krankenkasse des Organempfängers gezahlt.
Als Arbeitgeber müssten Sie also die Krankenkasse des Spendennehmers bzw der Spendennehmerin aktiv erfragen und dort einen Erstattungsantrag gem. § 3a Abs. 2 EntgFG anfordern. Einige Krankenkassen wie die AOK halten diesen Erstattungsantrag als Formular im Internet bereit.
