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Transplantationsgesetz (TPG)

Transplantationsgesetz (TPG)

Das Transplantationsgesetz (TPG) regelt in Deutschland die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Geweben und Zellen. Es trat am 1. Dezember 1997 in Kraft und bildet die rechtliche Grundlage für die Organtransplantationsmedizin im Bundesgebiet. Ziel des Gesetzes ist es, einen transparenten, ethisch vertretbaren und gerechten Ablauf von Organtransplantationen sicherzustellen und den Schutz von Spenderinnen und Empfängerinnen zu gewährleisten.

Kerninhalte des Gesetzes

Das TPG legt fest:

Voraussetzungen für die Organentnahme: Eine Organentnahme darf nur erfolgen, wenn der Tod des Spenders zweifelsfrei festgestellt wurde (nach den Richtlinien der Bundesärztekammer zum „Hirntod“) und eine Einwilligung vorliegt.

Zustimmungsregelung: In Deutschland gilt die sogenannte Entscheidungslösung. Das bedeutet, dass jede Person zu Lebzeiten über eine mögliche Organspende entscheiden kann – etwa durch einen Organspendeausweis. Liegt keine Entscheidung vor, werden die nächsten Angehörigen befragt.

Organisation und Vermittlung: Die Vermittlung der gespendeten Organe erfolgt über die Stiftung Eurotransplant. Für die Koordination der Spendenprozesse ist die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zuständig.

Lebendspende: Eine Lebendspende ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig – in der Regel zwischen Verwandten oder Personen, die dem Spender „offensichtlich persönlich besonders verbunden“ sind. Dabei müssen Freiwilligkeit und umfassende Aufklärung gewährleistet sein.

Kostenerstattung: Im Falle einer Lebendorganspende gelten Spender*innen als unverschuldet arbeitsunfähig. Arbeitgeber erhalten das fortgezahlte Entgelt von der Krankenkasse des Empfängers erstattet; bei längerem Ausfall besteht Anspruch auf Krankengeld in voller Höhe des Nettoarbeitsentgelts.

Zielsetzung: Das Transplantationsgesetz soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Organtransplantation stärken, den Missbrauch verhindern und eine gerechte Organverteilung nach medizinischen Kriterien gewährleisten.

Weiterentwicklungen: Das Gesetz wurde mehrfach geändert, unter anderem durch die TPG-Novellen (2012, 2019, 2020), die u. a. die Aufklärungspflicht von Ärztinnen und Ärzten erweiterten, die Strukturen zur Organspende verbesserten und die Entscheidungslösung bekräftigten.

 

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