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2026-05-12T16:26:55+02:00

Familienversicherung

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben die Möglichkeit Kinder, Ehepartner- und Partnerinnen sowie eingetragene Lebenspartner- und Partnerinnen mit in ihre Versicherung aufzunehmen. Das bedeutet, dass sie beitragsfrei über eine Familienversicherung mitversichert werden können. Die Angehörigen werden dafür vom versicherten Mitglied bei der betreffenden  Krankenkasse angemeldet. Daraufhin erhalten sie eine eigene Versichertenkarte und können die Leistungen der GKV vollumfänglich in Anspruch nehmen. Mitversicherte Personen sind nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse und zahlen somit auch keine eigenen Beiträge. Die Familienversicherung wird nach §10 SGB V geregelt.

Familienversicherung Krankenkasse Familienversicherung KrankenkasseFoto: pixabay / CC0

Inhaltsverzeichnis
  • 1 Welche Voraussetzungen gibt es für die Familienversicherung?
  • 2 Einkommensgrenze in der Familienversicherung
  • 3 Versicherungsfähige Angehörige
  • 4 Altersgrenzen für Familienversicherung
  • 5 Gesundheitsreform trifft Familienversicherung: Änderungen ab 2028
  • 6 Antrag auf Familienversicherung stellen
  • 7 Familienversicherung der Krankenkassen

Welche Voraussetzungen gibt es für die Familienversicherung?

familienversichertes Kind familienversichertes Kind(c) fotolia.de / seventyfour
Die Familienmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dürfen selbst nicht versicherungspflichtig sein. Das Bedeutet, dass keine andere Krankenversicherung bestehen darf, beispielswiese durch eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Eine weitere Vorrausetzung ist, dass bei der mitzuversichernden Person eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Auch darf das betreffende Familienmitglied nicht hauptberuflich selbstständig oder von der Versicherungspflicht befreit sein. Auch eine anderweitige versicherungspflichtige Beschäftigung schließt das Mitversichern über eine Familienversicherung aus. Bestimmte Berufsgruppen können nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden. Dazu zählen Beamte, Richter oder Geistliche. Inwiefern die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin erfüllt werden, wird regelmäßig von den Krankenkassen überprüft.

Vorausetzungen für eine Familienversicherung
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Einkommensgrenze nicht überschritten
  • nicht pflichtversichert als Arbeitnehmer /-in
  • keine Befreiung von der Versicherungspflicht
  • keine hauptberufliche Selbstständigkeit
  • bei Kindern: Altersgrenze nicht überschritten


Einkommensgrenze in der Familienversicherung

Derzeit liegt die Einkommensgrenze, die von den mitversicherten Familienangehörigen nicht regelmäßig überschritten werden darf, bei 565 Euro im Monat (Stand 2026). Als Gesamteinkommen werden alle Einkünfte im Sinne des Steuerrechts berücksichtigt. Dazu zählt beispielsweise das Bruttoarbeitsentgelt, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie Renteneinkünfte.

Versicherungsfähige Angehörige

Neben Ehe- und eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern können sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, bis zu einer bestimmten Altersgrenze, in die Familienversicherung aufgenommenen werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit

  • die Kinder familienversicherter Kinder
  • Stiefkinder und Enkel, die im Haushalt des versicherten Mitglieds leben bzw. nicht mit im Haushalt leben, für deren Lebensunterhalt das versicherte Mitglied jedoch überwiegend sorgt und
  • Pflegekinder, die vom Antragsteller nicht beruflich gepflegt werden, mit in die Versicherung aufzunehmen.

Insofern beide Elternteile erwerbstätig und gesetzlich versichert sind, kann selbst festgelegt werden, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert wird.

Die Aufnahme des Kindes in die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des gesetzlich versicherten Mitglieds

  • kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist
  • dessen monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresentgeltgrenze übersteigt (für 2024: 5.775,00 €) und    dessen monatliches Gesamteinkommen regelmäßig höher ist, als das des versicherten Mitglieds

Übersicht zum Personenkreis in der Familienversicherung Übersicht zum Personenkreis in der Familienversicherung(c) krankenkasseninfo.de

Altersgrenzen für Familienversicherung

Studentenjob Studentenjob(c) Anja Müller / pixelio.de
Grundsätzlich gilt, das beitragsfreie Mitversichern von Kindern ist zeitlich begrenzt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Kinder in der Familienversicherung in jedem Fall Versicherungsschutz. Wenn die Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres noch nicht erwerbstätig sind, dann können sie auch bis dahin beitragsfrei versichert bleiben. Bis zum 25. Lebensjahr ist eine Familienversicherung möglich, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder einen Freiwilligendienst leistet.

Ein Fortsetzung der beitragsfreien Familienversicherung nach dem 25. Lebensjahr ist möglich, wenn die Schule- oder Berufsausbildung durch

  • eine gesetzliche Dienstpflicht
  • einen freiwilligen Wehrdienst
  • einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einem vergleichbar anerkannten Freiwilligendienst oder
  • einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer

unterbrochen oder verzögert worden ist.

Die Altersgrenze bei Kindern tritt generell dann außer Kraft, wenn diese durch eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können. Wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach Überschreiten der Altersgrenze nicht mehr gegeben sind, kann der Versicherungsschutz meist über eine freiwillige Versicherung weitergeführt werden.

Gesundheitsreform trifft Familienversicherung: Änderungen ab 2028

Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz der Bundesregierung bringt einschneidende Veränderungen für Ehepaare und Familien. Die bislang kostenfreie Mitversicherung für Ehepartner / Lebenspartner wird bis auf wenige Ausnahmen beendet. Anstelle der beitragsfreien Mitversicherung tritt laut Gesetzentwurf ein zusätzliches Beitragselement ( solidarische Beteiligung ) von 2,5 Prozent auf das Bruttoeinkommen des beitragzahlenden Mitglieds. Die bisherige Einkommensgrenze für die Familienversicherung bleibt weiter bestehen. Nicht arbeitende bzw. geringfügig verdienende Ehefrauen / Ehemänner oder anerkannte Lebenspartnerinnen / Lebenspartner bleiben selbst beitragsfrei versichert, zahlen also weiterhin keinen Krankenkassenbeitrag wie ein GKV-Mitglied.    
Generell beitragsfrei versichert bleiben auch Kinder, wobei auch die bisherigen Altersgrenzen für die Familienversicherung bestehen bleiben: vollendetes 22. Lebensjahr bzw. vollendetes 25. Lebensjahr bei Studierenden

Wie hoch die voraussichtliche Mehrbelastung im Einzelfall ausfällt, zeigt unser Rechner zur Familienversicherung 2028 - mit wenigen Angaben lässt sich die mögliche Zusatzbelastung direkt berechnen.

Ausnahmefälle 

Ausnahmefälle beitragsfreie Familienversicherung ab 2028
  • Eltern / Elternteile von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 
  • Eltern / Elternteile von Kindern mit Behinderungen
  • Pflegende von Angehörigen
  • GKV-Mitglieder nach Erreichen der Regelaltersgrenze      

Antrag auf Familienversicherung stellen

Antrag auf Familienversicherung versenden Antrag auf Familienversicherung versenden(c) fotolia.de / VRD
Der Antrag auf beitragsfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung ist immer durch das jeweilige Mitglied zu stellen, über das die Kinder, Partner oder Angehörigen mitversichert werden sollen. Der Antrag enthält einen Fragebogen zu den relevanten Meldedaten aller mitzuversichernden Personen, jedoch ohne Angaben zu Diagnosen oder Vorerkrankungen. Für den Antrag müssen Angaben über das Einkommen, die bisherige Versicherung und über Kinder gemacht werden.

Die Familienversicherung von Kindern kann innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft von Partner zu Partner "wandern", ohne dass ein Krankenkassenwechsel angestrebt wird. Die neue Krankenkasse sendet nach Prüfung der Voraussetzungen vor dem Inkrafttreten der Familienversicherung die Gesundheitskarten für alle mitversicherten Angehörigen.

Die Familienversicherung für ein neugeborenes Kind beginnt mit dem Geburtsdatum, weswegen der Antrag für die Aufnahme erst nach der Geburt gestellt werden kann. Zusätzlich zum Antrag sollte die Geburtsbescheinigung eingereicht werden.

Familienversicherung der Krankenkassen

A
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AOK Bayern
AOK Bremen/Bremerhaven
AOK Hessen
AOK Niedersachsen
AOK Nordost
AOK NordWest
AOK PLUS
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AOK Rheinland/Hamburg
AOK Sachsen-Anhalt
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B
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BKK Herkules
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bkk melitta hmr
BKK mkk
BKK PFAFF
BKK Pfalz
BKK ProVita
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BKK Scheufelen
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