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Höhnerweg 2 - 4, 69469 Weinheim

Wahltarife der BKK Freudenberg

Wahltarif Prämienzahlung

  1. Mitglieder, die im abgelaufenen Kalenderjahr länger als 3 Monate bei der BKK versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre nach § 10 SGB V mitversicherten Angehörigen in dem zu beurteilenden Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist, dass das Mitglied der BKK spätestens zum 30.09. des Kalenderjahres, für das die Prämienzahlung erstmals erfolgen soll, anzeigt, den Wahltarif in Anspruch nehmen zu wollen.
     
  2. Für die Beitragsrückzahlung ist die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich:

    - Prävention (§ 20 SGB V)

    - Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe - § 21 SGB V, Individualprophylaxe - § 22 SGB V, jährliche Zahnprophylaxe - § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V)

    - medizinische Vorsorgeleistungen (§23 SGB V) mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten

    - Gesundheitsuntersuchungen (§25 SGB V)

    - Kinderuntersuchungen (§26 SGB V)

    - Schutzimpfungen (§ 20 d SGB V)

    Ebenfalls unschädlich für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme von Leistungen durch die nach § 10 SGB V mitversicherten Angehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  3. Die jährliche Prämienzahlung beträgt im 1. Jahr 150,- EUR, im 2. Jahr 200,- EUR und ab dem 3. Jahr 250,- EUR
     
  4. Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt 1 Jahr.

besondere Versorgungsformen

Zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung werden besondere Versorgungsformen von der BKK angeboten. Die Teilnahme an der besonderen Versorgung ist für die Versicherten freiwillig. Inhalt und Ausgestaltung der besonderen Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.

Krankengeld

Die BKK Freudenberg bietet hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V)und unständig Beschäftigten (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes und nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) versicherten Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes von 15. bis zum 42. Tag an.

Kostenerstattung

Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen.

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