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Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg

AOK-Gesund+

Der Wahltarif AOK-Gesund+ kann parallel zu den Bonusprogrammen AOK-Fit+ oder AOK-Vital+ abgeschlossen werden.

Teilnahmebeginn:Die Wahl wird wirksam zum Beginn des Monats, in dem die Erklärung bei der AOK Rheinland/Hamburg eingeht, frühestens mit Beginn der Mitgliedschaft und frühestens zu dem vom Mitglied angegebenen Zeitpunkt.

Die Teilnahme am Wahltarif ruht für Zeiten, in denen eine Familienversicherung besteht oder aus anderen Gründen keine Beiträge zu zahlen sind oder die Beiträge vollständig von Dritten getragen werden. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld.

Bindungsfrist:
Es gibt eine Bindungsfrist von 3 Jahren. Nach dieser Zeit endet der Tarif automatisch. Eine vorzeitige Kündigung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, z. B. bei gesundheitlichen Problemen (chronischer Erkrankung) oder Änderung der Einkommenssituation. Die Umstände müssen schriftlich (z. B. per E-Mail) mitgeteilt werden. Die Prüfung für die vorzeitige Beendigung erfolgt dann im Fachbereich (Team Bonusprogramme). 

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Zusatzbeitrag angepasst wird. In dem Fall kann die Kündigung zum Ablauf des Monats erfolgen, für den der Zusatzbeitrag erhoben wird. 

Prämien:
Die Höhe der Prämie hängt von der Tarifstufe und der Inanspruchnahme von Leistungen ab. Wenn keine Rezepte eingelöst werden, beträgt die Prämie bis zu 500 EUR im Jahr. Sofern Rezepte zu Lasten der AOK einlösen werden, fällt die Prämie geringer aus. Zum Verständnis: Die Eigenbeteiligung wird stets einmal pro Rezept abgezogen, unabhängig davon, wie viele Medikamente verordnet sind.

Prämien ohne eingelöste Rezepte zulasten der AOK

Tarifstufe | Jährliche Einkünfte (brutto) | Prämie pro Jahr

Tarifstufe:
< 10.000 EUR → 100 EUR

Tarifstufe:
< 30.000 EUR → 200 EUR

Tarifstufe:

30.000 EUR → 300 EUR

Tarifstufe:

40.000 EUR → 400 EUR

Tarifstufe:

50.000 EUR → 500 EUR

Prämien mit eingelösten Rezepten zulasten der AOK

Jährliche Prämienauszahlung abhängig von der Anzahl eingelöster Rezepte

Rezeptanzahl    Prämie
1. Rezept    75 EUR
2. Rezept    50 EUR
3. Rezept    25 EUR
4. Rezept    0 EUR
Regelung bei mehr als vier eingelösten Rezepten

Eine Prämie entfällt, wenn mehr als vier Rezepte eingelöst werden.

Maximale Zahlung an die AOK pro Jahr:

10 EUR

20 EUR

30 EUR

40 EUR

50 EUR

Hinweis:
In diesem Fall ist eine Zahlung an die AOK zu leisten. Das Gesetz sieht ein finanzielles Risiko vor, das von Versicherten zu tragen ist. Dieses Risiko haben wir für Sie durch eine Höchstbetragsregelung begrenzt.

besondere Versorgungsformen

Im Rahmen besonderen Versorgung, bietet die AOK Rheinland/Hamburg eine Vielzahl von Verträgen an. Dadurch genießen unsere Versicherten optimal abgestimmte Behandlung zwischen allen Beteiligten und eine Verbesserung der Behandlungsqualität.

Die AOK Rheinland/Hamburg bietet (u.a.) für folgende Indikationen besondere Versorgungsverträge an:

  • Innere Medizin
  • Kardiologie
  • Neurologie
  • Onkologie
  • Pädiatrie
  • Psychiatrie
  • Geistig oder schwerstmehrfach behinderte Menschen
  • Neonatologie
  • Geriatrie
  • Dermatologie
  • Atmungssystem
  • Orthopädie
  • Geschlechtssystem
  • Immunsystem
  • Organübergreifend
  • Populationsbezogene Angebote
  • Psycho-Onkologie
     

 

Die Teilnahme an der besonderen Versorgung ist für Versicherte freiwillig. Inhalt und Ausgestaltung der besonderen Versorgung ergeben sich aus den abgeschlossenen Verträgen.

Krankengeld-Wahltarif

Einen Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V können wählen:

  • Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern diese eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegeben haben,
  • Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, sofern diese eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V abgegeben haben; dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 EFZG Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben (Heimarbeiter),
  • nach dem KSVG versicherte Künstler und Publizisten.