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Brandenburger Str. 72, 14467 Potsdam

Wahltarife der AOK Nordost

besondere Vorsorgeformen

Die AOK bietet für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V teilnehmen, einen Wahltarif nach § 53 Abs. 3 SGB V an.

Die AOK bietet für Versicherte, die an einer integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V teilnehmen, einen Wahltarif nach § 53 Abs. 3 SGB V an.

 

 

AOK-Krankengeld-Wahltarif

Selbständige sowie unständig und kurzfristig Beschäftigte haben einen Krankengeldanspruch aus dem AOK-Krankengeld-Wahltarif vom Beginn der vierten Woche bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ab Beginn der siebten Arbeitsunfähigkeitswoche wird das gesetzliche Krankengeld gezahlt. Das Wahltarif-Krankengeld der unständig und kurzfristig Beschäftigten wird wie bei allen anderen Arbeitsnehmern ermittelt. Es beträgt 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf die Höhe des gesetzlichen Höchstkrankengeldes. Das Wahltarif-Krankengeld für Selbständige wird wie das gesetzliche Krankengeld ermittelt. Es beträgt 70 % des Arbeitseinkommens, das für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge maßgebend ist und ist ebenfalls auf das Höchstkrankengeld begrenzt. Die monatliche Prämie bei Selbständigen sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigten wird prozentual aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge maßgebend sind, bemessen und beträgt 1,25 %.

Künstler und Publizisten haben einen Krankengeldanspruch aus dem AOK-Krankengeld-Wahltarif vom Beginn der dritten Woche bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ab Beginn der siebten Arbeitsunfähigkeitswoche steht den Künstlern und Publizisten – wie bisher – gesetzliches Krankengeld zu. Das Wahltarif-Krankengels wird wie das gesetzliche Krankengeld ermittelt. Es beträgt 70 % des Arbeitseinkommens, aus dem die Prämie berechnet wurde, begrenzt auf das gesetzliche Höchstkrankengeld. Die monatliche Prämie bei Künstlern und Publizisten beträgt 0,80 % der beitragspflichtigen Einnahmen, die für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge maßgebend sind.  

Selbständige, deren Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegen, haben einen Krankengeldanspruch aus dem AOK-Krankengeld-Wahltarif vom Beginn der siebten Woche an zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld. Das zusätzlich gewählte Wahltarif-Krankengeld bemisst sich nach Leistungsstufen. Die Höhe des Wahltarif-Krankengeldes kann der Selbständige in Zehn-EUR-Schritten grundsätzlich frei bestimmen. Das Wahltarif-Krankengeld beträgt bis zu 150 EUR kalendertäglich und darf zusammen mit dem gesetzlichen Krankengeld 70 % des Arbeitseinkommens nicht übersteigen. Die monatliche Prämie bei Selbständigen zur Absicherung von Einkommensausfällen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt 5,40 EUR je 10 EUR zusätzlichem Wahltarif-Krankengeld pro Kalendertag.

Variable Kostenerstattung

Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Die Wahl der Kostenerstattung kann auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden. Mitglieder mit Wohnsitz in Deutschland sowie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigte oder hauptberuflich selbstständig tätige Mitglieder mit Wohnsitz im angrenzenden Ausland (Grenzgänger), die ihre Beiträge ganz oder teilweise selber tragen, können für sich sowie wahlweise für einen oder mehrere ihrer nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen mit Wohnsitz in Deutschland bzw. im Wohnland des Grenzgängers einen Tarif nach § 53 Abs. 4 SGB V für die Erstattung von Kosten bei Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland wählen.