|
Es sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (personenbezogene Daten). Es muss u.a. von den Krankenkassen gewahrt werden und darf nur befugt offenbart werden. Die Voraussetzung für eine befugte Offenbarung ist im Gesetz genau geregelt. Ein befugtes Weitergeben dieser Daten liegt z.B. vor, wenn der Versicherte schriftlich zugestimmt hat.
|