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Mindestreserven der gesetzlichen Krankenkassen

Mindestreserven der gesetzlichen Krankenkassen

Mindestreserven bezeichnen die gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Rücklagen, die jede gesetzliche Krankenkasse (GKV) vorhalten muss, um ihre laufenden Verpflichtungen gegenüber Versicherten und Leistungserbringern jederzeit erfüllen zu können.

Funktion und Bedeutung

Die Mindestreserve dient der Liquiditätssicherung und finanziellen Stabilität des Gesundheitswesens. Sie schützt Versicherte und Leistungserbringer vor Zahlungsausfällen und trägt zur Planungssicherheit im Kassensystem bei.

Angesichts steigender Gesundheitsausgaben und konjunktureller Schwankungen ist die Höhe der Rücklagen regelmäßig Gegenstand politischer und fachlicher Debatten. In wirtschaftlich angespannten Zeiten oder bei wachsenden Defiziten im Gesundheitsfonds wird die Frage diskutiert, ob die Mindestreserve angepasst oder temporär gelockert werden sollte.

Rechtliche Grundlage

Die Vorgaben zu den Mindestreserven finden sich in § 261 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie dienen der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenkassen und sollen sicherstellen, dass Leistungsausgaben auch bei kurzfristigen Einnahmeschwankungen oder konjunkturellen Veränderungen gedeckt sind.

Höhe der Mindestreserve

Die Mindestreserve beträgt 25 % einer Monatsausgabe der jeweiligen Krankenkasse. Diese Rücklage wird auf dem Betriebsmittelkonto der Kasse geführt. Sinkt sie unter diese Grenze, kann der GKV-Spitzenverband Auflagen zur Wiederherstellung der Reserve erlassen. Übersteigt die Rücklage hingegen eine gesetzlich festgelegte Obergrenze (in der Regel 1,5 Monatsausgaben), kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Eingriffe vornehmen, etwa über eine Senkung des Zusatzbeitrages oder Abschöpfungsmechanismen.

 

 

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