Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Aufgabe der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland ist es, bei eintretender Pflegebedürftigkeit eine entsprechende Versorgung der Versicherten zu ermöglichen und sicherzustellen.
Leistungsarten der Pflegeversicherung
Die Leistungen setzen überall dort an, wo die Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Personen eingeschränkt ist. Zu den Leistungsarten der Pflegeversicherung zählen
- Pflegesachleistungen
- Pflegegeld
- Kombination Pflegegeld & Sachleistung
- häusliche Pflege bei einer Verhinderung der zuständigen Pflegeperson
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- stationäre Kurzzeitpflege (auch als Ersatzpflege)
- Teil- und vollstationäre Pflege
Antrag auf Leistungen
Generell müssen alle Leistungen bei den jeweils zuständigen Pflegekassen beantragt werden. Hier ist eine rechtzeitige Einreichung des Antrags wichtig. Leistungen der Pflegeversicherung werden in der Regel erst ab dem Tag bewilligt, an dem der entsprechende Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist.
Höhe der Pflegeleistungen
Die Höhe und der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad (1 bis 5) sowie der gewählten Form der Pflege (häuslich, teilstationär oder vollstationär).
| Leistungsart | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | Rechtsgrundlage |
| Pflegegeld (für pflegende Angehörige) | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € | § 37 SGB XI | |
| Pflegesach-leistungen (für Pflegedienste) | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € | § 36 SGB XI | |
| Entlastungsbetrag (zweckgebunden) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | § 45b SGB XI |
| Tages- und Nachtpflege (teilstationär) | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € | § 41 SGB XI | |
| Vollstationäre Pflege (Pflegeheim) | 131 € (Zuschuss) | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € | § 43 SGB XI |
Hinweis zur Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI): Werden Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst nicht vollständig ausgeschöpft, kann das verbleibende Budget anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.
Weitere wichtige Budgets und Zuschüsse
Neben den monatlichen Regelleistungen stehen Pflegebedürftigen weitere Leistungen und Zuschüsse zur Verfügung:
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI):
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 steht ein gemeinsames Budget von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Es kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. - Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI):
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, etwa einen Badumbau oder einen Treppenlift, kann die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme gewähren. Leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung, kann der Zuschuss insgesamt bis zu 16.720 € betragen. - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI):
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzauflagen, übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € monatlich.