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Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist eine Orientierungshilfe für die Abrechnung von Leistungen durch Heilpraktiker. Es enthält eine Vielzahl typischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie dazugehörige Honorarspannen. Das GebüH ist jedoch keine staatliche Gebührenordnung und rechtlich nicht verbindlich.

Das Gebührenverzeichnis wurde auf Grundlage von Erhebungen unter Heilpraktikern in den 1980er-Jahren erstellt. Die darin enthaltenen Vergütungsrahmen beruhen im Wesentlichen auf den damaligen üblichen Honoraren. Die derzeit geltende Fassung geht auf das Jahr 1985 zurück und wurde mit der Umstellung auf den Euro lediglich angepasst. Eine reguläre Aktualisierung der Gebührensätze an die heutige Kostenentwicklung hat nicht stattgefunden.

Welche Leistungen sind im GebüH enthalten?

Das Verzeichnis umfasst unter anderem allgemeine Untersuchungen und Beratungen, Hausbesuche, Labor- und Diagnoseleistungen, Akupunktur, Injektionen und Infusionen, Eigenblutbehandlungen, Massagen, Atemtherapie, Wundversorgung, Wirbelsäulenbehandlungen, osteopathische Verfahren sowie Hydro- und Elektrotherapie. Das GebüH enthält allerdings nicht sämtliche Leistungen, die heute in Heilpraktikerpraxen angeboten werden.

Ist ein Heilpraktiker an das GebüH gebunden?

Nein. Anders als bei Ärzten mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es für Heilpraktiker keine bundesrechtlich verbindliche Gebührenordnung. Heilpraktiker können ihre Honorare grundsätzlich mit ihren Patienten vereinbaren. Das GebüH dient dabei als Orientierung für die Rechnungsstellung.

Wurde vor der Behandlung keine konkrete Vergütung vereinbart, kann nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich die übliche Vergütung maßgeblich sein. Für Patienten ist es deshalb sinnvoll, sich vor Beginn einer Behandlung über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und gegebenenfalls eine Honorarvereinbarung zu treffen.

Wie hoch sind die Honorare?

Das GebüH enthält für zahlreiche Leistungen sogenannte von-bis-Beträge. Diese stellen keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze dar. Das tatsächlich berechnete Honorar kann daher von den im GebüH genannten Beträgen abweichen. Insbesondere wegen des Alters des Verzeichnisses liegen die historischen GebüH-Sätze teilweise deutlich unter den heute tatsächlich verlangten Honoraren.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Für gesetzlich Versicherte ist das GebüH keine Grundlage für einen allgemeinen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Behandlungen durch Heilpraktiker gehören grundsätzlich nicht zum regulären Leistungskatalog der GKV. Einzelne gesetzliche Krankenkassen können allerdings bestimmte alternative oder naturheilkundliche Leistungen als freiwillige Satzungsleistungen bezuschussen.

Auch bei privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen hängt die Erstattung vom jeweiligen Versicherungs- beziehungsweise Beihilfetarif und dessen Bedingungen ab. Das GebüH kann dabei als Abrechnungs- und Erstattungsorientierung herangezogen werden, begründet aber keinen Anspruch auf Kostenerstattung.

Was sollten Patienten beachten?

Vor einer Heilpraktikerbehandlung sollten Patienten klären, welche Leistungen erbracht werden sollen, wie hoch das Honorar ist und ob eine Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Besonders bei umfangreicheren oder länger dauernden Behandlungen empfiehlt sich eine vorherige schriftliche Honorarvereinbarung.

Kurz gesagt: Das GebüH ist ein historisch entstandener Orientierungsrahmen für Heilpraktikerhonorare, aber keine gesetzlich vorgeschriebene Gebührenordnung. Das tatsächlich zu zahlende Honorar wird grundsätzlich zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart.

 

 

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