Heilpraktiker
Als Heilpraktiker werden in Deutschland Menschen bezeichnet, die berufs- oder gewerbsmäßig Heilberufe ausüben, ohne als Arzt oder Psychotherapeut zugelassen zu sein. Um Heilkunde ausüben zu dürfen, bedarf es einer staatlichen Erlaubnis.
Die Rechtsgrundlagen zur Ausübung des Berufes und zur Erlangung der Berufserlaubnis regelt in der Bundesrepublik das Heilpraktikergesetz.
Ausbildung zum Heilpraktiker
Die Ausbildung zum Heilpraktiker hingegen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht, allerdings ist für die Zulassung das Bestehen einer mündlichen und schriftlichen Prüfung zum Heilpraktiker erforderlich.
Was dürfen Heilpraktiker?
Die Befugnisse eines Heilpraktikers sind gegenüber denen eines Arztes eingeschränkt. So ist es ihm beispielsweise nicht gestattet, verschreibungspflichtige Medikamente zu verordnen oder im Infektionsschutzgesetz genannte Infektionskrankheiten zu behandeln.
Typische Behandlungsfelder und Methoden
Heilpraktiker wenden häufig Naturheilverfahren oder Alternativmedizin an. Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten nur für wenige dieser Behandlungsarten die Kosten. Beispiele für private Heilpraktikerleistungen sind bestimmte naturheilkundliche Behandlungen, ausführliche Anamnesen, ganzheitliche Beratungen sowie auch heilkundliche Psychotherapie.
- Akupunktur und Ohrakupunktur
- homöopathische Behandlung
- phytotherapeutische Behandlungen
- Schröpftherapie
- Neuraltherapie
- Eigenblutbehandlungen
- Injektionen und Infusionen
- Atemtherapie und bestimmte Massagen
- osteopathische bzw. manuelle Behandlungen
- Hydro- und Elektrotherapie
- bestimmte naturheilkundliche Diagnoseverfahren
Übernimmt die Krankenkasse Kosten für Heilpraktiker?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Behandlungen durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht als reguläre Leistung. Heilpraktiker gehören nicht zur vertragsärztlichen Versorgung der GKV. In der Regel muss der Patient die Behandlung durch einen Heilpraktiker selbst bezahlen.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) dient dabei als Orientierung für die Abrechnung, ist aber keine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung.
Allerdings können gesetzliche Krankenkassen nach § 11 Abs. 6 SGB V bestimmte zusätzliche Leistungen in ihrer Satzung vorsehen. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern gehören. Einige Krankenkassen bezuschussen deshalb bestimmte naturheilkundliche oder alternative Behandlungsmethoden, beispielsweise Osteopathie. Die Voraussetzungen und die Höhe der Erstattung unterscheiden sich von Krankenkasse zu Krankenkasse.