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Ersatzbescheinigung

Ersatzbescheinigung

Eine Ersatzbescheinigung ist ein Nachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorgelegt oder in der Arztpraxis nicht eingelesen werden kann. Sie dient als Ersatz für die Gesundheitskarte und ermöglicht der Arztpraxis, den Versicherungsstatus und die erforderlichen Versichertenstammdaten zu erfassen.

Neben der herkömmlichen papiergebundenen Ersatzbescheinigung gibt es inzwischen die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB). Diese wird digital von der Krankenkasse an die Arztpraxis übermittelt.

Wann wird eine Ersatzbescheinigung benötigt?

Eine Ersatzbescheinigung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn

  • die elektronische Gesundheitskarte verloren wurde,
  • die Karte vergessen wurde,
  • die eGK beschädigt oder nicht lesbar ist,
  • nach einem Krankenkassenwechsel noch keine neue Gesundheitskarte vorliegt oder
  • aus anderen Gründen beim Arztbesuch keine gültige eGK eingelesen werden kann.

Für bestimmte Übergangssituationen kann die Krankenkasse eine zeitlich befristete Ersatzbescheinigung in Papierform ausstellen. Sie gilt dann als Anspruchsnachweis für die Behandlung.

Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)

Die elektronische Ersatzbescheinigung soll das Verfahren vereinfachen. Versicherte können die eEB über die entsprechende App ihrer Krankenkasse anfordern. Dabei wird auch die KIM-Adresse der Arztpraxis angegeben. KIM steht für „Kommunikation im Medizinwesen“ und ist ein sicherer Kommunikationsdienst innerhalb der Telematikinfrastruktur.

Die Krankenkasse erstellt anschließend die elektronische Ersatzbescheinigung und übermittelt sie über KIM direkt an die Praxis. Die Versichertendaten können dort unmittelbar in das Praxisverwaltungssystem übernommen werden. Ein manuelles Übertragen der Daten, wie es bei einer Papierbescheinigung erforderlich sein kann, entfällt.

Die elektronische Ersatzbescheinigung kann auch von der Arztpraxis im Auftrag der versicherten Person bei der Krankenkasse angefordert werden. Dafür ist grundsätzlich die Einwilligung der versicherten Person erforderlich.

Ist die elektronische Ersatzbescheinigung verpflichtend?

Die elektronische Ersatzbescheinigung wurde zunächst im Oktober 2024 eingeführt und war zunächst freiwillig. Seit 1. Juli 2025 müssen Arztpraxen und Krankenkassen die technischen Voraussetzungen für die Nutzung ermöglichen. Die KBV weist allerdings darauf hin, dass eine Praxis nicht verpflichtet ist, die eEB auf Wunsch des Patienten selbst bei der Krankenkasse anzufordern.

 

 

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