Einmalzahlung

Als Einmalzahlung (auch Sonderzahlung) wird einmalig ausgezahltes Arbeitsentgelt bezeichnet. Dazu zählen u.a.
- Weihnachtsgeld
- Urlaubsgeld
- Gewinnbeteiligungen
- Urlaubsabgeltungen
Sozialversicherungsbeiträge auf Einmalzahlungen
Einmalzahlungen werden dem Monat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Kommt es durch die Auszahlung nicht zu einer Überschreitung der geltenden Beitragsbemessungsgrenze, ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig. Andernfalls ist nur der Teil der Einmalzahlung beitragspflichtig, der zum Erreichen der geltenden Beitragsbemessungsgrenze führt.
Die sogenannte Märzklausel gilt für Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März: Wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze durch das laufende Entgelt und die Einmalzahlungen dieser Monate überschritten, müssen die Sonderzahlungen in dieser Zeit dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden.