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Einkunftsarten

Einkunftsarten

Die deutsche Steuergesetzgebung unterscheidet verschiedene Einkunftsarten, welche entweder der Einkommenssteuerpflicht unterliegen oder nicht. 

Die steuerpflichtigen Einnahmen sind laut § 2 Einkommensteuergesetz (EStG):

Zu den nicht steuerpflichtigen Einkunftsarten gehören beispiesweise Lottogewinne, die steuerfrei bleiben, weil sie keiner der Einkunftsarten zuzuordnen sind.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

29 EStG nennt zunächst Löhne, Gehälter, Tantiemen, Gratifikationen und andere Bezüge und Vorteile aus unselbständiger Arbeit im privaten und öffentlichen Dienst. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch ehemalige Arbeitnehmer, die aus ihrem früheren Dienstverhältnis Invaliditäts- oder Altersbezüge erhalten, sowie Hinterbliebene, denen aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen Versorgungsbezüge zustehen. Von diesen Versorgungsbezügen werden die Versorgungsfreibeträge (Zuschlag zum Versorgungsbeitrag und Versorgungsfreibetrag) abgezogen. Lohnersatzleistungen, zu denen auch das Bürgergeld gehört, sind steuerfrei. Sie werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

18 EStG enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten. Bei diesen Einkünften aus selbständiger Arbeit handelt es sich im Wesentlichen um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Darunter fällt zum Beispiel die selbständige Berufsausübung von Ärzten, Architekten, Rechtsanwälten oder Journalisten. Dazu gehören auch Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, wie beispielsweise Vergütungen aus Testamentsvollstreckung oder Vermögensverwaltung.  

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Einkünfte sind in den §§ 15 bis 17 EStG geregelt. Ein solcher Gewerbebetrieb ist gekennzeichnet durch eine selbständige, wiederkehrende Tätigkeit, die Gewinnerzielungsabsicht und die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber auch die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft. Zu den Einkünften des Mitunternehmers gehören auch Tätigkeitsvergütungen. Zu diesen Einkünften gehören auch Zinsen aus Darlehen, die er der Gesellschaft gewährt hat.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Diese Einkünfte sind in § 13 und § 14 EStG geregelt. Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Pflanzen und Tieren. Dazu gehört auch die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse. Berücksichtigt werden Einkünfte aus Ackerbau, Viehzucht, Weinbau, Gartenbau, Jagd und sonstigen forstund landwirtschaftlichen Nutzungen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in § 20 EStG geregelt. Darunter fallen zum Beispiel Zinsen aus Forderungen (beispielsweise Darlehen oder Anleihen), Dividenden aus Aktien, Gewinnanteile aus einer GmbH oder Genossenschaft. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden mit einem einheitlichen pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Wegen der Abgeltungswirkung spricht man von der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Aus rechtlichen Gründen wird sie jedoch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Diese fällt nur an, wenn der Sparerpauschalbetrag von 1.000 Euro für Ledige beziehungsweise 2.000 Euro für Verheiratete überschritten wird oder keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt werden kann.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in § 21 EStG gesetzlich definiert. Steuerpflichtig sind danach die Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Zur Ermittlung der Einkünfte werden die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zum Beispiel für eine Wohnung oder ein Haus, um die damit verbundenen Werbungskosten wie Abschreibungen oder Betriebskosten gekürzt. Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Sachen gehören nicht zu dieser Einkunftsart.

Sonstige Einkünfte

In den §§ 22 und 23 EStG hat der Gesetzgeber alle sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte zusammengefasst. Zu den sonstigen Einkünften zählen unter anderem Einkünfte aus bestimmten wiederkehrenden Bezügen, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, andere Leibrenten, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Für letztere gilt ein Freibetrag von 600 Euro. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften können beispielsweise Verkäufe von Kryptowährungen wie Bitcoins sein. Hält der Verkäufer hier die Spekulationsfrist von einem Jahr ein, muss er dafür keine Steuern zahlen. Eine geänderte Besteuerung gilt seit 2005 auch für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
berufsständischen Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftlichen Alterskassen. Diese werden seitdem mit einem vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteil besteuert.​

Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten

Im Einkommensteuerrecht wird zwischen Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten unterschieden. Die Differenzierung ist insbesondere für die Ermittlung des Gesamteinkommens im sozialversicherungsrechtlichen Sinne von Bedeutung.

Liebhaberei

Liebhaberei liegt vor, wenn auf Dauer kein Gewinn oder Überschuss angestrebt wird. Ein Beispiel hierfür ist eine private Hobbywerkstatt. Gewinne und Verluste aus einer Tätigkeit, die ihrer Art nach einer der sieben Einkunftsarten zuzuordnen ist, bleiben bei Liebhaberei für Zwecke der Einkommensteuer außer Betracht. Werden keine Gewinne, sondern nur Verluste erzielt, wird die Tätigkeit vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft. Diese Verluste bleiben somit Privatsache und können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

 

 

 

 

 

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