Vorübergehend: Hebammen dürfen Schwangere und Wöchnerinnen über Video betreuen
GKV-Spitzenverband teilte Ausnahmeregelungen für freiberufliche Hebammen mitDie Regelung soll vorerst bis Ende Juni gelten und helfen, auch ohne direkten sozialen Kontakt die Versorgung von Schwangeren und Müttern im Wochenbett aufrecht zu erhalten. Zudem könnten auf diese Weise Einkommensausfälle für die freiberuflich arbeitenden Hebammen vermieden werden.
Persönliche Zuwendung und Hilfe von freiberuflichen Hebammen gehört zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen und ist vertraglich vereinbart. Nun sind aufgrund der aktuellen Lage während der Pandemie zeitlich befristete Vertragsänderungen erfolgt, wie der GKV-Spitzenverband mitteilte.
Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildung per Video
Die Möglichkeit zur videotelefonischen Beratung von Müttern und Schwangeren gilt sowohl für individuelle Vorsorge als auch für spezifische Aufklärungsgespräche. Auch die persönlichen Daten bei den Erstgesprächen dürfen während der Ausnahmezeit über Telefon oder Videochat erhoben werden. Sogar die Geburtsvorbereitungskurse und Rückbildungskurse können die Hebammen nun übergangsweise als digitalen Live-Kurs anbieten und technisch bereitstellen.
Als Bedingung dafür gilt: Die elektronische Kommunikation muss technisch immer in Echtzeit möglich sein und den Versicherten Frauen keine zusätzlichen Kosten für Software verursachen. Den Teilnehmenden muss es immer möglich sein, wie in einem Vor-Ort-Kurs aktiv Fragen zu stellen, auf die unverzüglich geantwortet werden kann.
Bislang war den Hebammen für die Ausübung ihrer Betreuungen nur eine Kurzberatung per Telefon von Schwangeren erlaubt gewesen. Nun sind bei Beschwerden während der Schwangerschaft oder allgemein hohem Bedarf auch Konsultationen per Videotelefonie von mehr als 20 Minuten möglich. Das gilt sowohl für Schwangere als auch für Frauen im Wochenbett und Frauen in der Stillphase.
Weitere Regelungen verändert oder ausgesetzt
Eine weitere Ausnahmeregelung während der Pandemie betrifft das Wegegeld für die Hebammen. Bisher galt für die Bewilligung eine Entfernung von 25 Kilometern als Grenze. Diese ist nun auf 50 Kilometer je einfacher Strecke erweitert worden. Für die Versicherten heißt das: Wenn keine Hebamme im Umkreis von 25 Kilometern verfügbar ist, weil sie beispielsweise in Quarantäne ist, bezahlen die Krankenkassen auch Fahrten von Hebammen, die bis zu 50 Kilometer entfernt von der Frau praktizieren.
Die so genannte 1:2 – Regelung für Beleg-Hebammen in Krankenhäusern ist ebenfalls vorübergehend außer Kraft gesetzt. Aktuell dürfen freiberufliche Hebammen in Geburtsstationen mehr als zwei Frauen gleichzeitig betreuen. Dadurch kann die Versorgung auch bei krankheitsbedingten Ausfällen sichergestellt werden.
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