Sozialgericht: Krankenkassen dürfen Schadenersatz bei Fehlabrechnungen nicht direkt von Ärzten verlangen
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Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer direkten Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Zuständig für die Prüfung und Korrektur fehlerhafter Abrechnungen sei vielmehr die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Hintergrund des Verfahrens war ein Streit um einen HzV-Vertrag in Bayern. Ein praktischer Arzt, der an dem Vertrag teilnahm, soll Leistungen irrtümlich über die Kassenärztliche Vereinigung statt über den Selektivvertrag der hausarztzentrierten Versorgung abgerechnet haben. Die betroffene Krankenkasse bewertete dies als „Fehlabrechnung“ und verlangte vom Arzt Schadenersatz in Höhe von 3.332 Euro. Der Mediziner reagierte auf die Zahlungsaufforderungen nicht und verwies unter anderem auf eine mögliche Verjährung des Anspruchs.
Das Sozialgericht München wies die Klage jedoch ab, ohne die Verjährungsfrage näher zu prüfen. Maßgeblich sei vielmehr das vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelte „Prinzip der getrennten Rechtskreise“. Danach bestehen zwischen Krankenkassen und Ärzten in solchen Konstellationen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, die Schadenersatzforderungen rechtfertigen würden.
Nach Ansicht der Richter hätte die Kassenärztliche Vereinigung mögliche Abrechnungsfehler prüfen und gegebenenfalls korrigieren müssen. Zur Begründung bezog sich das Gericht auch auf ein jüngeres Urteil des Bundessozialgerichts zu einem HzV-Vertrag in Rheinland-Pfalz.
Mit der Entscheidung stärkt das Sozialgericht München die Position von Ärztinnen und Ärzten in vergleichbaren Fällen. Ob Krankenkassen grundsätzlich berechtigt sind, in solchen Konstellationen Schadenersatzansprüche geltend zu machen, hatte das Bundessozialgericht bislang ausdrücklich offengelassen. Das Münchner Gericht verneinte dies nun eindeutig
(Az.: S 28 KA 296/23)
