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Zahlungsverkehr

Neue Pflicht zur Empfängerüberprüfung im Bankverkehr

Selbstzahler sollten SEPA-Mandate und Terminüberweisungen prüfen
veröffentlicht am 07.10.2025 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Überweisung per Online-Banking Überweisung per Online-Banking(c) Getty Images / Andrey Popov
Ab dem 9. Oktober 2025 tritt eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die sich auf den Zahlungsverkehr zwischen Versicherten und Krankenkassen auswirken kann. Vor allem Selbstzahler sollten ihre Lastschriftmandate und Daueraufträge auf einen korrekt angegebenen Zahlungsempfänger prüfen. 

2025-10-07T17:52:00+02:00

Zahlungen können abgelehnt werden

Bei SEPA- und Echtzeitüberweisungen in Euro sind die Banken künftig verpflichtet, den Namen und IBAN des Zahlungsempfängers abzugleichen (sogenannte Empfängerüberprüfung oder „Verification of Payee“) und dem zahlenden Kunden etwaige Abweichungen mitzuteilen, bevor die Zahlung freigegeben wird.
Ziel dieser Maßnahme ist es, Fehlüberweisungen und betrügerische Zahlungen besser zu verhindern und die Sicherheit im europäischen Zahlungsverkehr zu erhöhen.

Sollte der Name nicht zur IBAN passen (No-Match), kann die Zahlung abgelehnt oder zumindest eine Warnung an den Kunden ausgegeben werden. Die Pflicht zur Empfängerüberprüfung gilt zunächst für Zahlungen in Euro innerhalb des Euroraums. Die Ausweitung auf alle EU-Mitgliedsstaaten ist bis 9. Juli 2027 vorgesehen. 

Der Abgleich passiert automatisch im Hintergrund. Sobald man die Überweisungsdaten eingegeben haben, aber noch vor der Autorisierung, schickt die eigene Bank eine Anfrage an die Bank des Empfängers. Diese überprüft, ob der eingetragene Name und die IBAN tatsächlich zusammenpassen. Das Ganze dauert nur wenige Sekunden. Ist alles korrekt, gibt es grünes Licht und die Bank signalisiert, dass die Überweisung ausgeführt werden kann. 

Mahnkosten für Krankenkassenbeitrag vermeiden

Erfasst werden übrigens auch neue Daueraufträge und Terminüberweisungen. Das bedeutet: Auch hier überprüft die Bank in Zukunft künftig, ob Name und IBAN zusammenpassen. Das aber kann freiwillig Versicherte betreffen, die als Selbstzahler ihren Krankenkassenbeitrag eigenständig überweisen. Werrden Zahlungen aus technischen Gründen abgelehnt, können unnötioge Mahnkosten und weitere Mapnahmen folgen.    

Eine Ausnahme gibt es bei Papierüberweisungen, die nicht direkt am Schalter eingegeben, sondern etwa in einen Überweisungskasten eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.

 

 

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