GKV-Finanzreform

Krankenkassen müssen bei Verwaltung und Werbung sparen

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Verwaltungs- und Werbungskosten der KrankenkassenVerwaltungs- und Werbungskosten der KrankenkassenChatGPT
Ab 2027 werden die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen begrenzt. Gleichzeitig soll das zulässige Werbebudget etwa halbiert werden.

2026-07-20T14:10:00+02:00

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Die gesetzlichen Krankenkassen sollen künftig stärker auf ihre eigenen Ausgaben achten. Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz begrenzt ab dem Haushaltsjahr 2027 den Anstieg der Verwaltungskosten und führt eine verbindliche Obergrenze für Werbeausgaben ein. Der Bundestag verabschiedete die Reform am 10. Juli 2026; der Bundesrat ließ das Gesetz noch am selben Tag passieren.

Verwaltungskosten dürfen nur begrenzt steigen

Ab 2027 dürfen sich die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse gegenüber dem Vorjahr grundsätzlich nur entsprechend der durchschnittlichen Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen. Diese Kennzahl wird häufig als Grundlohnrate bezeichnet.

Die Begrenzung umfasst grundsätzlich die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen. Steigen einzelne Kosten stärker, müssen die Kassen die Mehrausgaben daher möglichst an anderer Stelle innerhalb ihres Verwaltungshaushalts ausgleichen. Für die landwirtschaftliche Krankenkasse und die knappschaftliche Krankenversicherung gelten besondere Regelungen.

Von der Begrenzung ausgenommen sind Ausgaben zum Schutz kritischer IT-Infrastruktur sowie Kosten für die Durchführung von Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl. Notwendige Investitionen in die Sicherheit der IT-Systeme und Versichertendaten sollen damit nicht durch die Sparvorgaben verhindert werden.

Werbebudget wird ungefähr halbiert

Auch die Ausgaben für Werbung werden deutlich eingeschränkt. Krankenkassen dürfen künftig pro Haushaltsjahr höchstens 0,075 Prozent der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße je Mitglied für Werbemaßnahmen einsetzen. Bislang orientierten sich die Aufsichtsbehörden an einem Wert von 0,15 Prozent. Das zulässige Gesamtbudget wird damit rechnerisch halbiert.

Auf Grundlage der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro ergibt sich ein Betrag von rund 2,97 Euro je Mitglied und Jahr. Der konkrete Höchstwert für 2027 hängt von der dann geltenden Bezugsgröße ab.

Bei einer Krankenkasse mit einer Million Mitgliedern entspräche die neue Grenze nach dem Wert von 2026 einem jährlichen Werbebudget von knapp drei Millionen Euro. Entscheidend ist dabei die Zahl der beitragszahlenden Mitglieder und nicht die Gesamtzahl aller Versicherten einschließlich familienversicherter Personen.

Rund 100 Millionen Euro Einsparung geplant

Durch die Begrenzung der Verwaltungsausgaben und die neue Werbeobergrenze erwartet die Bundesregierung für 2027 Einsparungen von rund 100 Millionen Euro. Bis einschließlich 2030 sollen sich die Einsparungen auf insgesamt etwa 480 Millionen Euro summieren. Dabei handelt es sich um Prognosen, deren tatsächliche Höhe von der Kostenentwicklung und der Umsetzung durch die einzelnen Krankenkassen abhängt.

Verglichen mit den gesamten Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieser Betrag überschaubar. Die Sparvorgaben sind deshalb nur ein Baustein der umfassenden GKV-Finanzreform.

Was bedeutet das für Versicherte?

Für Versicherte führt die Begrenzung zunächst nicht automatisch zu niedrigeren Zusatzbeiträgen. Auch der gesetzliche Leistungsanspruch wird durch die Vorgaben für Verwaltung und Werbung nicht unmittelbar verändert.

Die Maßnahmen sollen jedoch dafür sorgen, dass weniger Beitragsmittel für Verwaltung und Mitgliederwerbung verwendet werden und die Ausgaben der Krankenkassen nicht schneller steigen als ihre Einnahmen.

Dabei waren die Verwaltungskosten zuletzt nicht der zentrale Kostentreiber: Im ersten Quartal 2026 stiegen die Ausgaben für Leistungen und Verwaltung zusammen um 7,7 Prozent. Die Leistungsausgaben erhöhten sich um 8,0 Prozent, während die Verwaltungskosten gegenüber dem Vorjahreszeitraum stagnierten und in absoluten Zahlen sogar leicht zurückgingen.

Die neuen Vorgaben erhöhen damit vor allem den Effizienzdruck auf die Krankenkassen. Ob sie spürbar zur Stabilisierung der Zusatzbeiträge beitragen, hängt wesentlich von der weiteren Entwicklung der deutlich größeren Leistungsausgaben ab.

 

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