Neue Maßstäbe für die Vergütung von Krankenkassenvorständen
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Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Vergütung von Krankenkassenvorständen aktualisiert. Die neuen Gesamtvergütungstrendlinien gelten seit dem 1. Juli 2026.
Grundlage der Berechnung sind die für 2025 veröffentlichten Vergütungen der Vorstände gesetzlicher Krankenkassen. Berücksichtigt werden neben der Grundvergütung auch Nebenleistungen und Regelungen zur Altersversorgung.
Krankenkassen werden in fünf Größenklassen eingeteilt
Die Trendlinien unterscheiden zwischen fünf Gruppen von Krankenkassen:
- bis 35.000 Versicherte
- 35.000 bis 100.000 Versicherte
- 100.000 bis 500.000 Versicherte
- 500.000 bis 1,5 Millionen Versicherte
- mehr als 1,5 Millionen Versicherte
Für jede Gruppe gilt eine eigene Berechnungsformel. Grundsätzlich liegen die Orientierungswerte großer Krankenkassen höher als bei kleineren Kassen. Die Zahl der Versicherten ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Bei der Prüfung eines Vorstandsdienstvertrages muss unter anderem auch berücksichtigt werden, aus wie vielen Mitgliedern der Vorstand besteht.
Für Krankenkassen mit mehr als 1,5 Millionen Versicherten lautet die neue Formel:
Trendwert = 0,0171 × Zahl der Versicherten + 273.525 Euro
Bei fünf Millionen Versicherten ergibt sich daraus beispielsweise ein rechnerischer Orientierungswert von 359.025 Euro pro Jahr. Bei zehn Millionen Versicherten liegt der Wert bei 444.525 Euro.
Trendwert ist nicht gleich tatsächliches Gehalt
Die berechneten Beträge sind keine verbindlichen Gehälter und begründen keinen Anspruch des jeweiligen Vorstands. Sie zeigen lediglich, welche Gesamtvergütung bei einer Krankenkasse vergleichbarer Größe als marktüblich angesehen werden kann.
Die in den Trendlinien dargestellten tatsächlichen Vergütungen einzelner Vorstände können deshalb sowohl über als auch unter dem rechnerischen Wert liegen.
Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages muss weiterhin vorab von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Diese prüft unter anderem, ob die Vergütung zur Größe und Bedeutung der Krankenkasse passt und das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten wird.
Gehaltserhöhungen sollen stärker begrenzt werden
Parallel zu den neuen Trendlinien hat der Gesetzgeber die Regeln für Gehaltserhöhungen verschärft. Der Bundestag verabschiedete das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026. Wenige Stunden später billigte auch der Bundesrat das Gesetz.
Nach dem beschlossenen Gesetz sollen Vergütungserhöhungen während einer laufenden Amtszeit grundsätzlich unzulässig sein. Eine höhere Grundvergütung kann erst zu Beginn einer neuen Amtsperiode vereinbart werden.
Der mögliche prozentuale Zuschlag richtet sich dann nach dem Mittelwert der durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen, die seit Beginn der vorherigen Amtsperiode veröffentlicht wurden. Die Veränderungsraten der einzelnen Jahre dürfen dabei nicht einfach addiert werden.
Eine deutliche Erhöhung kann weiterhin in besonderen Ausnahmefällen möglich sein, etwa wenn sich die Versichertenzahl durch eine Krankenkassenfusion erheblich verändert und dadurch eine grundlegende Neubewertung der Tätigkeit erforderlich wird.
Bedeutung für Versicherte
Unmittelbare Auswirkungen auf den Beitragssatz oder die Leistungen einer Krankenkasse haben die neuen Trendlinien nicht. Die Vergütungen der Vorstände werden jedoch aus den Einnahmen der Krankenkassen und damit letztlich auch aus Beitragsmitteln finanziert.
Die neuen Maßstäbe sollen es den Aufsichtsbehörden erleichtern, Vorstandsdienstverträge vergleichbarer und transparenter zu beurteilen. Gleichzeitig begrenzen die neuen gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit, Vorstandsgehälter während einer laufenden Amtsperiode nachträglich anzuheben.
