Krankenkassen-Leistungen für Bürgergeldempfänger: Kommt jetzt die Kürzungsdebatte?
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Aktuell erhalten Bürgergeldbeziehende grundsätzlich den gleichen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung wie andere gesetzlich Versicherte. Das Problem liegt nicht beim Anspruch auf Behandlung, sondern bei der Finanzierung. Für gesetzlich versicherte Bürgergeldbeziehende zahlt der Bund derzeit eine monatliche Beitragspauschale von 144,04 Euro an die gesetzliche Krankenversicherung. Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes deckt dieser Betrag die tatsächlichen Ausgaben bei Weitem nicht. Die jährliche Finanzierungslücke wird auf rund 10 Milliarden Euro beziffert.
Regelsatz kürzen und Leistungen einschränken
Jens Spahn (CDU)(c) Olaf Kosinsky - Wikimedia Commons CC BY 3.0
Was die Bundesregierung bisher plant
Im aktuellen Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist keine spezielle Leistungskürzung für Bürgergeldempfänger vorgesehen. Geplant ist vielmehr, die Beitragspauschale für Beziehende von Grundsicherung ab 2027 schrittweise zu erhöhen. 2027 sollen zusätzlich 250 Millionen Euro, 2028 dann 500 Millionen Euro, 2029 eine Milliarde Euro, 2030 dann 1,5 Milliarden Euro und ab 2031 jährlich 2 Milliarden Euro aus Bundesmitteln fließen. Gleichzeitig soll der allgemeine Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds ab 2027 aber um zwei Milliarden Euro jährlich auf 12,5 Milliarden Euro reduziert werden.
Unter dem Strich ist das aus Sicht der Krankenkassen kein Befreiungsschlag. Zwar steigt der spezielle Zuschuss für Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsempfänger langsam an. Gleichzeitig wird an anderer Stelle beim Bundeszuschuss gekürzt. Der GKV-Spitzenverband sieht deshalb weiterhin eine massive Unterfinanzierung und hat bereits Klagen gegen den Bund auf den Weg gebracht.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken räumt das Problem grundsätzlich ein. Sie erklärte, für Bürgergeld- beziehungsweise Grundsicherungsempfänger würden derzeit rund 144 Euro monatlich aus dem Bundeshaushalt in die GKV fließen; Berechnungen zufolge wäre eigentlich ein gut doppelt so hoher Betrag erforderlich. Zugleich verweist sie auf die angespannte Haushaltslage des Bundes.
Unterfinanzierung schon vor der Hartz IV - Reform
Die Unterfinanzierung ist kein neues Thema. Schon vor der Hartz IV-Reform wurden die Bemessungsgrundlagen für Krankenversicherungsbeiträge von Arbeitslosen mehrfach abgesenkt. Ab 1995 wurden Beiträge für Beziehende von Arbeitslosenhilfe nicht mehr auf Basis der vollen Höhe berechnet, sondern nur noch auf 80 Prozent des zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts. Ab 2001 wurde die Bemessungsgrundlage weiter reduziert, ab 2003 wurde der Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe anstatt des Arbeitsentgelts maßgeblich. Gleichzeitig mit der Hartz IV-Reform wurde 2005 die Arbeitslosenhilfe ganz abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt. Seitdem gilt für diese Gruppe eine einheitliche Beitragspauschale statt einer individuellen Beitragsbemessung.
Ein Gutachten des IGES-Instituts kam für das Jahr 2016 bereits zu einer Unterdeckung von rund 9,6 Milliarden Euro. Damals lag die tatsächlich gezahlte Monatspauschale bei 90,36 Euro. Kostendeckend wären damals laut Gutachten aber 275,31 Euro gewesen. Eine spätere Aktualisierung auf Basis der Daten von 2022 ergab erneut eine Unterdeckung von rund 9,2 Milliarden Euro. Für 2022 lag die Pauschale bei 108,48 Euro, wobei in diesem Jahr laut Gutachten 311,45 Euro kostendeckend gewesen wären.
Ungleichgewicht zwischen GKV und PKV
Die aktuelle Pauschale von 144,04 Euro liegt also zwar höher als früher, bleibt aber nach Einschätzung der Krankenkassen deutlich unter dem tatsächlichen Bedarf. Besonders brisant: Für privat versicherte Bürgergeldbeziehende können laut GKV-Spitzenverband Beiträge bis zu 508,59 Euro im Monat übernommen werden – deutlich mehr als die Pauschale für gesetzlich Versicherte.
