Kein Krankenkassenbeitrag auf Betriebliches Ruhegeld bis Rentenbeginn
Urteil des Bundessozialgerichts entlastet Empfänger von ÜberbrückungsleistungenKläger sollte Beiträge auf Ruhegeld nachzahlen
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber einvernehmlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete monatliche „Betriebsrente“ ab dem 55. Geburtstag zugesichert worden war. Diese Überbrückungsleistung wurde ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt. Später nahm der Mann eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Als er anschließend in Altersrente ging, verlangte seine Krankenkasse die Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit vor Rentenbeginn.
Überbrückungscharakter entscheidend
Mit seinem Urteil entschied das BSG, dass es sich bei dieser besonderen "Betriebsrente" bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versorgungsbezug handele, der innerhalb der GKV beitragspflichtig sei. Vielmehr seien derartige Überbrückungsleistungen beitragsfrei. Maßgebend sei insoweit, dass der Überbrückungszweck der Leistung im Vordergrund stehe, und nicht ein Versorgungszweck. Dies gelte allerdings nur bis zum Renteneintritt bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Da ab diesem Zeitpunkt der Versorgungscharakter vorrangig sei, sei die Leistung dann als Versorgungsbezug beitragspflichtig.
In Anknüpfung an eine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 sind Überbrückungsleistungen nicht nur dann beitragsfrei, wenn die Zahlung befristet bis zum Renteneintritt erfolgt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – Az: B 12 KR 18/14 R), sondern auch, wenn die Zahlung unbefristet erfolgt, solange der Überbrückungszweck vorrangig sei.
Az.: B 12 KR 12/15 R
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