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Urteile

Kein Krankenkassenbeitrag auf Betriebliches Ruhegeld bis Rentenbeginn

Urteil des Bundessozialgerichts entlastet Empfänger von Überbrückungsleistungen
veröffentlicht am 04.01.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil im Bereich KrankenversicherungUrteil im Bereich Krankenversicherung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Ausgeschiedene Arbeitnehmer müssen für ein vom Arbeitgeber gezahltes „betriebliches Ruhegeld“, welches Überbrückungsfunktion hat, keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Erst zum tatsächlichen Renteneintritt bzw. bei Erreichen der Regelaltersgrenze werden derartige Leistungen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 20. Juli 2017.

2018-01-04T14:51:00+00:00
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Kläger sollte Beiträge auf Ruhegeld nachzahlen

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber einvernehmlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete monatliche „Betriebsrente“ ab dem 55. Geburtstag zugesichert worden war. Diese Überbrückungsleistung wurde ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt. Später nahm der Mann eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Als er anschließend in Altersrente ging, verlangte seine Krankenkasse die Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit vor Rentenbeginn.

Überbrückungscharakter entscheidend

Mit seinem Urteil entschied das BSG, dass es sich bei dieser besonderen "Betriebsrente" bis zum Beginn der Altersrente nicht um einen Versorgungsbezug handele, der innerhalb der GKV beitragspflichtig sei. Vielmehr seien derartige Überbrückungsleistungen beitragsfrei. Maßgebend sei insoweit, dass der Überbrückungszweck der Leistung im Vordergrund stehe, und nicht ein Versorgungszweck. Dies gelte allerdings nur bis zum Renteneintritt bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Da ab diesem Zeitpunkt der Versorgungscharakter vorrangig sei, sei die Leistung dann als Versorgungsbezug beitragspflichtig.

In Anknüpfung an eine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 sind Überbrückungsleistungen nicht nur dann beitragsfrei, wenn die Zahlung befristet bis zum Renteneintritt erfolgt (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – Az: B 12 KR 18/14 R), sondern auch, wenn die Zahlung unbefristet erfolgt, solange der Überbrückungszweck vorrangig sei.

 

Az.: B 12 KR 12/15 R

 

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