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Kriegsgebiete

Flucht aus der Ukraine: Was gilt für Arztbesuche und medizinische Versorgung?

GKV-Spitzenverband zur Gesundheitsversorgung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
veröffentlicht am 10.03.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Flucht aus der Ukraine - Gesundheitsleistungen und KrankenkassenFlucht aus der Ukraine - Gesundheitsleistungen und Krankenkassen(c) Getty Imgaes / Victoria Kotlyarchuk
Alle Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die aktuell in Deutschland Schutz suchen, haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf existenzsichernde Sozialhilfeleistungen inklusive Hilfen für Gesundheit und Pflege. Ab dem 1. Juni 2022 erhalten sie auch eine Gesundheitskarte und können ALG II beantragen bzw. einen sozialversicherungspflichtigen Job annehmen. 

2022-03-10T13:05:00+00:00
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Reguläre Mitgliedschaft in Krankenkassen

Durch die Sonderregelung für Ukraine-Flüchtlinge geht mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis auch eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bzw zur Ausübung eines Gewerbes einher. Ab dem 1. Juni 2022 kann eine reguläre Mitgliedschaft in einer frei  gesetzlichen Krankenkasse beginnen, wenn ab diesem Datum beim Jobcenter ALG II -Leistungen beantragt werden bzw. eine Arbeitsaufnahme erfolgt. Nicht erwerbsfähige Menschen wie zum beispiel Rentner können Sozialhilfe beantragen.

   
IKK gesund plus

>>Заявка на членство в обов'язковому медичному страхуванні

(з медичним страхуванням IKK здоровий плюс українською ) 

>> Antrag auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (IKK gesund plus)

>>Заявка на членство в обов'язковому медичному страхуванні

(з медичним страхуванням mhPlus українською ) 

>> Antrag auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (mhPlus )

>>Заявка на членство в обов'язковому медичному страхуванні

(з медичним страхуванням KKH українською ) 

>> Antrag auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (KKH)

vivida BKK vivida BKK

>>Заявка на членство в обов'язковому медичному страхуванні

(з медичним страхуванням vivida BKK українською ) 

>> Antrag auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (vivida BKK)

EU-Richtlinie zum Massenzustrom

Maßgeblich hierfür ist die Anwendung von §24 des Aufenthaltsgesetzes laut einer EU-Richtlinie zum Massenzustrom aus Kriegsgebieten vom 3. März 2022. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, denen auf Grund der gemeinsame  „Massenzustrom-Richtlinie“ (2001/55/EG) vorübergehender Schutz gewährt wird, bekommen demnach gleichzeitig eine Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig werde dadurch auch die Betreuung durch die gesetzlichen Krankenkassen nach einer Wartezeit von 18 Monaten ermöglicht. Nach dieser Frist erhalten alle aus der Ukraine geflüchteten automatisch auch eine Elektronische Gesundheitskarte. Mit dieser haben sie dann Zugang zu nahezu allen Leistungen wie Gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen bekommen alle Kosten und Aufwendungen von den kommunalen Trägern der Sozialhilfe erstattet.  

Gesundheitskarte auch früher möglich

Die 18-monatige Wartefrist auf eine Gesundheitskarte kann bei entsprechend regional anderslautender Regelung durch Länder und Kommunen auch verkürzt werden. Rechtliche Grundlage dafür sei der Paragraph 264 Absatz 1 SGB V. Demnach könne eine auftragsweise Betreuung von Geflüchteten auch kurzfristiger erfolgen. Der Verband der Ersatzkassen setzte sich in einer Mitteilung bereits dafür ein und bot den Kommunen im Namen der Mitgliederkassen TK, Barmer, DAK, HEK, hkk und KKH die volle Unterstützung an. Grundlage für eine frühere Betreuung seien entsprechende Vereinbarungen zwischen den Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen, wie sie bislang in einzelnen Ländern  wie NRW, Berlin, Hamburg oder Rheinland-Pfalz bereits bestehen.

>> Krankenkasse auswählen und Online-Antrag stellen


Der GKV-Spitzenverband weist jedoch darauf hin, dass diese Vereinbarungen regional unterschiedlich hinsichtlich der konkreten Leistungsansprüche gestaltet sind. Einheitlich geregelt sei jedoch, dass die Krankenkassen in jedem Fall und unabhängig von der Dauer der Wartefrist ihre Aufwendungen durch die Sozialämter erstattet bekommen.

 

 

 

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