Flucht aus der Ukraine: Was gilt für Arztbesuche und medizinische Versorgung?
GKV-Spitzenverband zur Gesundheitsversorgung für Kriegsflüchtlinge aus der UkraineDarauf weist der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen hin. Zuständig seien laut SGB XII die Sozialbehörden oder Sozialämter der Kommunen.Weiterhin können Leistungen laut Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden, die unter anderem einen Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt und Pflegebedürftigkeit enthalten. Auch für diese Leistungen sind die Kommunen mit Ihren Sozialbehörden und Hilfsstellen zuständig.
EU-Richtlinie zum Massenzustrom
Maßgeblich hierfür ist die Anwendung von §24 des Aufenthaltsgesetzes laut einer EU-Richtlinie zum Massenzustrom aus Kriegsgebieten vom 3. März 2022. Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, denen auf Grund der gemeinsame „Massenzustrom-Richtlinie“ (2001/55/EG) vorübergehender Schutz gewährt wird, bekommen demnach gleichzeitig eine Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig werde dadurch auch die Betreuung durch die gesetzlichen Krankenkassen nach einer Wartezeit von 18 Monaten ermöglicht. Nach dieser Frist erhalten alle aus der Ukraine geflüchteten automatisch auch eine Elektronische Gesundheitskarte. Mit dieser haben sie dann Zugang zu nahezu allen Leistungen wie Gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen bekommen alle Kosten und Aufwendungen von den kommunalen Trägern der Sozialhilfe erstattet.
Gesundheitskarte auch früher möglich
Die 18-monatige Wartefrist auf eine Gesundheitskarte kann bei entsprechend regional anderslautender Regelung durch Länder und Kommunen auch verkürzt werden. Rechtliche Grundlage dafür sei der Paragraph 264 Absatz 1 SGB V. Demnach könne eine auftragsweise Betreuung von Geflüchteten auch kurzfristiger erfolgen. Der Verband der Ersatzkassen setzte sich in einer Mitteilung bereits dafür ein und bot den Kommunen im Namen der Mitgliederkassen TK, Barmer, DAK, HEK, hkk und KKH die volle Unterstützung an. Grundlage für eine frühere Betreuung seien entsprechende Vereinbarungen zwischen den Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen, wie sie bislang in einzelnen Ländern wie NRW, Berlin, Hamburg oder Rheinland-Pfalz bereits bestehen.
Der GKV-Spitzenverband weist jedoch darauf hin, dass diese Vereinbarungen regional unterschiedlich hinsichtlich der konkreten Leistungsansprüche gestaltet sind. Einheitlich geregelt sei jedoch, dass die Krankenkassen in jedem Fall und unabhängig von der Dauer der Wartefrist ihre Aufwendungen durch die Sozialämter erstattet bekommen.
Reguläre Mitgliedschaft in Krankenkassen
Sofern mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis auch eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bzw zur Ausübung eines Gewerbes erteilt wird, kann ein regulärer Antrag auf Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn regulär ALG II -Leistungen bezogen werden können.
>> Mitgliedsantrag auf Ukrainisch an.
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