Elektronische Patientenakte: Was Versicherte jetzt wissen sollten
ePa: Welche Daten gespeichert werden, wer darauf zugreifen darf und wie Versicherte ihre Rechte wahrnehmen können.Finden Sie die richtige Krankenkasse
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Die elektronische Patientenakte, kurz ePA, entwickelt sich zunehmend zum zentralen digitalen Gesundheitsordner. Sie soll medizinische Informationen schneller verfügbar machen und den Austausch zwischen Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken erleichtern.
Dabei müssen Versicherte ihre Gesundheitsdaten nicht uneingeschränkt freigeben. Sie können Zugriffe begrenzen, einzelne Dokumente verbergen oder löschen und bestimmten Funktionen widersprechen.
ePA wurde automatisch angelegt
Seit dem 15. Januar 2025 stellen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten grundsätzlich automatisch eine elektronische Patientenakte zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person der Einrichtung nicht widersprochen hat.
Seit dem 1. Oktober 2025 sind Arztpraxen, Krankenhäuser und Apotheken verpflichtet, die ePA im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu nutzen. Bei einer Behandlung erhobene Befunde, Arztbriefe und weitere gesetzlich festgelegte Dokumente müssen in die Patientenakte eingestellt werden, sofern die Daten elektronisch vorliegen und kein Widerspruch besteht.
Für Versicherte bleibt die ePA trotzdem freiwillig. Sie können ihrer Einrichtung jederzeit widersprechen. Aus einem Widerspruch dürfen keine Nachteile für die medizinische Behandlung entstehen.
Welche Daten befinden sich in der ePA?
In der elektronischen Patientenakte können unter anderem folgende Informationen gespeichert werden:
- Befundberichte und Arztbriefe,
- Entlassbriefe aus dem Krankenhaus,
- Labor- und Untersuchungsergebnisse,
- Informationen zu verordneten und eingelösten Medikamenten,
- von Versicherten selbst eingestellte medizinische Dokumente,
- Abrechnungsdaten der Krankenkasse.
Ältere Befunde müssen Arztpraxen nicht automatisch nachträglich hochladen. Versicherte können jedoch darum bitten, dass elektronisch vorliegende ältere Unterlagen eingestellt werden. Sie können außerdem selbst Dokumente über die ePA-App ihrer Krankenkasse hinzufügen.
Neue Funktionen werden seit Juli 2026 eingeführt
Seit dem 1. Juli 2026 erhalten die ePA-Apps der Krankenkassen schrittweise neue Funktionen. Versicherte können beispielsweise Push-Benachrichtigungen aktivieren. Dadurch werden sie informiert, wenn neue Aktivitäten in ihrer Patientenakte stattgefunden haben.
Parallel dazu wird die nächste Ausbaustufe der ePA in ausgewählten medizinischen Einrichtungen getestet. Im Mittelpunkt steht der digital gestützte Medikationsprozess. Dabei sollen das E-Rezept, die elektronische Medikationsliste und der neue elektronische Medikationsplan miteinander verknüpft werden.
Der elektronische Medikationsplan soll künftig unter anderem Dosierungen, Einnahmehinweise und weitere Informationen zu aktuell verwendeten Arzneimitteln enthalten. Eine flächendeckende Verfügbarkeit besteht im Juli 2026 jedoch noch nicht. Die Einführung erfolgt schrittweise.
Wer darf auf die ePA zugreifen?
Medizinische Einrichtungen dürfen nur im Zusammenhang mit einer konkreten Behandlung oder Versorgung auf die ePA zugreifen.
Wird die elektronische Gesundheitskarte in einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus eingelesen, besteht der Zugriff standardmäßig für 90 Tage. Bei Apotheken beträgt der Zugriffszeitraum grundsätzlich drei Tage.
Versicherte können die Zugriffszeit über ihre ePA-App verkürzen, verlängern oder vollständig beenden. Sie können außerdem einzelnen Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken den Zugriff auf die gesamte Patientenakte verweigern.
Die Krankenkasse selbst kann die medizinischen Inhalte der ePA nicht einsehen. Dies gilt auch für die von der Krankenkasse beauftragten technischen Betreiber des Aktensystems. Die Krankenkasse kann bestimmte Daten wie Abrechnungsinformationen einstellen, erhält dadurch aber keinen Zugriff auf Befunde, Diagnosen oder Arztbriefe.
Dokumente verbergen oder löschen
Über die ePA-App können Versicherte einzelne Dokumente oder komplette Dokumentenkategorien verbergen. Verborgene Inhalte sind dann für die betroffenen medizinischen Einrichtungen nicht mehr sichtbar.
Dokumente können außerdem vollständig aus der elektronischen Patientenakte gelöscht werden. Vor der Löschung sollte geprüft werden, ob die Unterlagen später noch benötigt werden. Eine Löschung aus der ePA kann nicht rückgängig gemacht werden.
Die medizinischen Originalunterlagen in der Arztpraxis oder im Krankenhaus bleiben von der Löschung aus der ePA unberührt. Dort gelten weiterhin die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Eine Besonderheit besteht bei der elektronischen Medikationsliste: Einzelne Medikamente können daraus grundsätzlich nicht separat verborgen oder gelöscht werden. Versicherte können jedoch der gesamten Nutzung der elektronischen Medikationsliste widersprechen.
Besondere Regeln für sensible Gesundheitsdaten
Bei besonders sensiblen Informationen gelten zusätzliche Schutzvorgaben. Dies betrifft insbesondere Daten über:
- psychische Erkrankungen,
- sexuell übertragbare Infektionen,
- Schwangerschaftsabbrüche.
Bevor entsprechende Informationen in die ePA eingestellt werden, müssen Ärzte und Psychotherapeuten ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Erklärt ein Patient einen Widerspruch, muss dieser in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.
Für Ergebnisse genetischer Untersuchungen gelten noch strengere Anforderungen. Sie dürfen nur dann in die ePA übertragen werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat.
Auch einzelne Funktionen können abgelehnt werden
Versicherte müssen sich nicht ausschließlich für oder gegen die gesamte ePA entscheiden. Möglich sind auch gezielte Widersprüche, beispielsweise gegen:
- den Zugriff einer bestimmten medizinischen Einrichtung,
- das Einstellen eines konkreten Dokuments,
- die automatische elektronische Medikationsliste,
- die Übertragung von Abrechnungsdaten der Krankenkasse,
- die künftige Nutzung von Daten für Forschungszwecke.
Viele Einstellungen lassen sich direkt in der ePA-App vornehmen. Wer kein Smartphone besitzt oder die App nicht verwenden möchte, kann sich an die Ombudsstelle seiner Krankenkasse wenden. Die Ombudsstelle kann Widersprüche und Zugriffsbeschränkungen technisch umsetzen, ohne die medizinischen Inhalte der Akte einzusehen.
Forschungsnutzung ist ab 2027 vorgesehen
Pseudonymisierte Daten aus der ePA sollen künftig für gesetzlich festgelegte Forschungs- und Gemeinwohlzwecke genutzt werden können. Die Anbindung der elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit ist nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen.
Versicherte können dieser Datennutzung bereits über ihre ePA-App oder die Ombudsstelle der Krankenkasse widersprechen. Ohne Widerspruch sollen ausschließlich pseudonymisierte Daten bereitgestellt werden. Direkte Identifikationsmerkmale wie Name oder Anschrift werden dabei nicht an das Forschungsdatenzentrum übermittelt.
Was passiert bei einem vollständigen Widerspruch?
Wer die elektronische Patientenakte gar nicht nutzen möchte, kann ihr jederzeit vollständig widersprechen.
Existiert bereits eine ePA, wird das Aktenkonto einschließlich der darin gespeicherten Inhalte gelöscht. Benötigte Dokumente sollten deshalb vorher heruntergeladen und anderweitig gesichert werden.
Der Widerspruch kann später zurückgenommen werden. Die Krankenkasse legt anschließend eine neue, zunächst leere elektronische Patientenakte an. Gelöschte Inhalte aus der vorherigen Akte werden nicht automatisch wiederhergestellt.
Fazit: Versicherte behalten die Kontrolle
Die elektronische Patientenakte kann dazu beitragen, wichtige Gesundheitsinformationen schneller verfügbar zu machen und die Abstimmung zwischen verschiedenen medizinischen Einrichtungen zu verbessern.
Versicherte sollten sich dennoch mit den Einstellungen ihrer ePA beschäftigen. Sie können selbst festlegen, welche Einrichtungen Zugriff erhalten, welche Dokumente sichtbar bleiben und welche Funktionen sie nutzen möchten. Auch ohne ePA-App lassen sich die wichtigsten Widersprüche über die Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse erklären.
