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Insolvenz

BKK24 vor der Pleite? Was auf die Versicherten jetzt zukommt

Wegen eines zu geringen Zusatzbeitrags droht die Insolvenz und Schließung
veröffentlicht am 03.08.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Droht der BB24 die Insolvenz? Droht der BB24 die Insolvenz?(c) Dieter Schütz / pixelio.de
Die BKK24 als bundesweit geöffnete Betriebskrankenkasse ist offenbar von einer unmittelbaren Insolvenz bedroht. Wie das RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) bekanntgab, habe die Krankenkasse einen dramatischen finanziellen Engpass wie vorgeschrieben bei der Aufsichtsbehörde gemeldet.

2021-08-03T13:13:00+00:00
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Die Notlage der Krankenkasse sei offenbar wegen eines zu geringen Zusatzbeitrags entstanden, welcher die Kosten im laufenden Kalenderjahr nicht länger decken könne. Die BKK24 betont, dass der Engpass bei der Liquidität keinerlei Einflauss auf den Versicherungsschutz ihrer Mitglieder habe. Versicherte hätten weiterhin den vollen Anspruch auf alle Leistungen inklusive der freiwilligen Zusatzleistungen. Auch seien trotz der aktuellen finanziellen Schieflage keinerlei Leistungskürzungen vorgesehen.

Welche Rechte haben Versicherte?

Die Aufsichtbehörde unetrsuche derzeit die eingereichten Unterlagen. Die mehr als 140.000 Versicherten der BKK24 haben auch im Falle einer Insolvenz auch weiterhin ein Anrecht auf alle in der GKV festgelegten Kassenleistungen. Im Fall der Schließung dürfen sie sich bei einer anderen Krankenkasse versichern und diese frei wählen.

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Die neue Kasse darf den Antrag nicht ablehnen, wenn sie im Bundesland des betroffenen Versicherten geöffnet ist und es sich nicht um eine betriebsinterne Krankenkasse handelt. Alle laufenden Verordnungen und Behandlungen und bewilligten Leistungsanträge müssen ebenfalls von der neuen Kasse übernommen werden. Auch auf die Zusatzleistungen (Satzungsleistungen) besteht pro forma ein Anspruch. Einzulösen ist dieser aber nur, wenn die neue Krankenkasse die betreffende freiwillige Leistung ebenfalls in ihrer Satzung verankert hat.

Die Regeln für den Insolvenzfall sehen laut Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) vor, dass "sowohl die Regelleistungsansprüche- als auch die Satzungsleistungsansprüche durch den Haftungsverbund der Krankenkassen übernommen" werden, "die der Versicherte vor seinem Wechsel von einer insolventen zu einer neuen Kasse erworben hat. Wechselt ein Versicherter aufgrund eines Insolvenzfalls sodann zu einer neuen Krankenkasse, gelten ab dem Zeitpunkt des Kassenwechsels die Satzungsregelungen der neuen Kasse. Naturgemäß können diese Satzungsregelungen von denen der insolventen Krankenkasse abweichen."

Wer also wegen Insolvenz in eine andere Kasse wechselt, sollte vor allem auch die angeboteten Zusatzleistungen der neuen Kasse achten, um keinen Nachteil davonzutragen. Vergleichen lassen sich diese direkt in den einzelnen aktuellen Satzungen der Krankenkassen oder im Krankenkassentest.

>> Zusatzleistungen ausführlich vergleichen - zum Krankenkassentest

BKK24 zur Meldung verpflichtet

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder dem Unterschreiten der verfügbaren finanziellen Reserven unter einen bestimmten Wert eine Meldung an die Aufsichtsbehörde zu machen. Im Fall der BKK24 war dies das Bundesamt Soziale Sicherung (BAS). Diese prüft nun die eingereichten Dokumente und entscheidet über die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eine so genannte Abwicklung der Krankenkasse im Zusammenhang mit einer Schließung.  

Sollte tatsächlich eine Insolvenz eintreten, wäre die BKK24 die dritte gesetzliche Krankenkasse, die von einer Schließung und Abwicklung betroffen wäre. Bisher war dies bereits im Jahr 2011 bei der City BKK und der BKK für Heimberufe der Fall.

 

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