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Studium

Krankenversicherung als Gaststudent in Deutschland

veröffentlicht am 25.08.2023 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Erasmus & Co: Krankenversichert als Gaststudent Erasmus & Co: Krankenversichert als Gaststudent(c) Getty Images / puhimec
Auch für ausländische Studierende gilt: Wer sich an einer deutschen Uni immatrikulieren möchte, benötigt eine Krankenversicherung. Was gilt dabei für Gastsemester, ERASMUS - oder Vollzeitstudenten?

 

2023-08-25T16:40:00+00:00
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ERASMUS & Krankenkasse

Erasmus-Studierenden bleiben während ihrer Studienzeit bei ihrer heimatlichen Krankenkasse krankenversichert. Sie bleiben demnach an ihrer Universität im Heimatland immatrikuliert und setzen ihr Studium nach einem oder zwei Semestern dort fort. Möchten Erasmus-Studierende dann ihren Krankenversicherungsschutz in Deutschland nutzen, so benötigen sie eine sogenannte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Deutschland und andere Mitgliedsländer der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben die Nutzung des Versicherungsschutzes in einem SV-Abkommen zugestimmt. Die EHIC befindet sich entweder auf der Rückseite der Versichertenkarte oder kann bei der Krankenversicherung des Heimatlandes beantragt werden. Mit der EHIC haben Erasmus-Studierende Anspruch auf medizinische Leistungen zu den Bedingungen und Kosten wie Krankenversicherte in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Gesundheitssysteme unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. Es kann also zu Unterschieden bei der Kostenübernahme von Leistungen kommen.

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In manchen Fällen werden auch private Krankenversicherungen von Studierenden aus dem EU-/EWR-Ausland anerkannt. Hierfür benötigen Sie für die Immatrikulation eine Bestätigung darüber, dass Sie für die Studiendauer von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Jedoch sollten Sie bedenken, dass ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung im weiteren Studienverlauf nicht mehr möglich ist.

Krankenkasse und Vollstudium in Deutschland

Möchten Sie ein Vollstudium in Deutschland beginnen, so können Sie ebenfalls aufgrund der Sozialversicherungsabkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR die EHIC bei der Immatrikulation vorlegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie zwar an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, Ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz aber dennoch in Ihrem Heimatstaat haben. Dieser ist durch das Verbringen der Semesterferien bei Ihren Eltern begründet oder durch die Finanzierung des Studiums durch diese. Wenn Sie also die EHIC unter diesem Hintergrund nutzen wollen, so gelten für Sie die gleichen Hinweise wie für Erasmus-Studierende. Die EHIC ist eher für kürzere Auslandsreisen gedacht und sichert die ärztliche Versorgung bei Notfällen. Die entstehenden Kosten übernimmt der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung im Reiseland und rechnet später mit der heimischen Versicherung ab. Kommt es jedoch zu Leistungen, die nicht unter die Notversorgung fallen (beispielsweise Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft) kann es kompliziert werden.

Erhalten Sie außerdem während des Vollstudiums deutsche Fördergelder oder beabsichtigen einen dauerhaften Verbleib in Deutschland, so fallen Sie aus der heimischen Krankenversicherung. Sie müssen sich bei einer deutschen Krankenkasse gesetzlich versichern. Eine Bestätigung darüber erhalten Sie von einer deutschen Krankenkasse.

Manche privaten Krankenversicherungen von Studierenden des EU-/EWR-Auslands werden in Deutschland anerkannt. Sie benötigen auch hier einen Nachweis darüber, dass Sie während der Studiendauer von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist für den Rest des Studiums nicht mehr möglich.

Mit welchen Ländern hat Deutschland bilaterale Versicherungsabkommen?

Auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DKVA) finden Sie eine genaue Auflistung über die Länder mit denen Deutschland bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit pflegt.

Studierende aus EU-Ländern, Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz

Für ein Auslandssemester oder Auslandsjahr müssen Sie sich, insofern Sie im Heimatland gesetzlich krankenversichert sind, nicht zusätzlich in Deutschland versichern. Sie müssen sich aber an eine deutsche Krankenkasse wenden, um die Versicherung in Ihrem Heimatland zu bestätigen. Die notwendigen Dokumente stellt Ihre heimische Krankenkasse zur Verfügung.

Studierende aus Tunesien, der Türkei, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien und Kroatien

Deutschland hat mit diesen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Sind Sie in diesem Land gesetzlich krankenversichert, so benötigen Sie nicht zwangsläufig eine deutsche Krankenversicherung. Es kann jedoch möglicherweise schwierig werden, eine deutsche Krankenkasse zu finden, welche die ausländische Krankenversicherung anerkennt. Es ist daher sinnvoll, der deutschen Studierenden-Krankenversicherung beizutreten.

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