Zahle ich auf Witwenrente Krankenkassenbeiträge?
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Antwort der Redaktion:
Ja, in vielen Fällen werden auf eine Witwen- oder Witwerrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Ob und in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden müssen, hängt jedoch davon ab, wie Sie krankenversichert sind und aus welcher Quelle die Hinterbliebenenrente stammt. Fallen Krankenkassenbeiträge an, werden diese meist automatisch von der Rente einbehalten.
Erhalten Sie eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sind als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (Krankenversicherung der Rentner – KVdR), werden von der Witwenrente grundsätzlich Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung einbehalten. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Beiträge automatisch und überweist sie direkt an Ihre Krankenkasse. Sie müssen sich also in der Regel um nichts kümmern. Auf Ihrem Rentenbescheid und den Rentenanpassungsmitteilungen können Sie nachvollziehen, wie hoch die monatlichen Abzüge sind.
Sind Sie dagegen freiwillig gesetzlich krankenversichert, gelten andere Regeln. Dann können neben der Witwenrente auch weitere Einkünfte – etwa eine eigene Altersrente, Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge – bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Die Beitragshöhe richtet sich in diesem Fall nach Ihren gesamten beitragspflichtigen Einnahmen.
Auch für privat Krankenversicherte gelten Besonderheiten. Auf die Witwenrente werden dann keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Stattdessen zahlen Sie Ihre Beiträge an Ihre private Krankenversicherung nach den dort vereinbarten Tarifen. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich die gesetzliche Rentenversicherung mit einem Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung.
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen fällt in der Regel auch ein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung an. Für Kinderlose kann dabei – abhängig von den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen – ein Beitragszuschlag erhoben werden. Die Höhe der Beiträge wird regelmäßig angepasst, sodass sich die Abzüge im Laufe der Zeit ändern können.
Wichtig ist außerdem: Die Beiträge werden nicht auf das gesamte Einkommen erhoben, sondern nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften berechnet. Wer unsicher ist, ob die Abzüge korrekt sind, sollte einen Blick in den Rentenbescheid werfen oder bei seiner Krankenkasse beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung nachfragen.
Bei der Bemessung des Krankenkassenbeitrags werden Ihre Einkommensarten in einer bestimmten Reihenfolge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Das fünfte Sozialgesetzbuch legt diese wie folgt fest:
- Ihr Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ( in Ihrem Fall der Witwenrente)
- Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Die genaue Berechnung der Beiträge erfolgt durch Ihre Krankenkasse.
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