Krankenversicherung bei Arbeitslosengeldsperre
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Voraussetzungen für Arbeitslosengeld
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Um Arbeitslosengeld zu beziehen, bedarf es drei Voraussetzungen:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Meldung als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit
- Berücksichtigung der Anwartschaftszeit
Sobald die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt bzw. der Arbeitsvertrag demnächst ausläuft, sollte man sich beim Arbeitsamt als arbeitslos melden. Mit dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis faktisch endet, lässt man sich arbeitssuchend führen. Kündigt man selbst, ohne anschließend eine Beschäftigung aufzunehmen, empfiehlt sich ebenfalls eine rechtzeitige Kontaktaufnahme bei der Agentur für Arbeit. Damit kann man etwaigen Nachteilen und Verzögerungen beim Erhalt des Arbeitslosengeldes vorbeugen.
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Anders als beim Bürgergeld spielt beim Arbeitslosengeld die Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses eine entscheidende Rolle. Der Grund hierfür liegt in der beitragsbasierten Arbeitslosenversicherung. Erst nach einer bestimmten Anzahl an Beitragen gewährt die Versicherung das Recht, Leistungen zu beziehen. Die Anwartschaft definiert sich somit nach einer Rahmenfrist. Darin müssen Arbeitnehmer innerhalb von 30 Monaten mindestens 12 Monate ein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen haben. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungen muss die Summe der Anstellungszeit mindestens 12 Monate umfassen.
Rechtliche Grundlagen der Sperrzeit
Beim Arbeitslosengeld handelt es sich rechtlich gesehen um eine Versicherungsleistung. Die zahlbaren Leistungen generieren sich durch die Beiträge der Mitglieder. Bei der Arbeitslosenversicherung gelten allerdings Besonderheiten: Der Eintritt in diese Versicherung, verbunden mit dem Recht, Leistungen zu erhalten, erfolgt erst mit dem Eintreten der Arbeitslosigkeit. Wird dieser Eintritt durch eine Kündigung des Arbeitgebers erzwungen, bleibt der Leistungsanspruch legitim. Plant aber ein Arbeitnehmer den Versicherungseintritt durch eigenständige Kündigung, stellt dies für das Arbeitsamt ein versicherungswidriges Verhalten dar. Dies ahndet das Amt mit einer Sperrfrist. Innerhalb dieser Sperrzeit erfolgen keine Auszahlungen von Arbeitslosengeld. Auch nach Ende der Sperre mit dem anschließenden Erhalt der Leistungen nicht nachgezahlt.
- Eigenmächtige Kündigung ohne gewichtige und beweisbare Auslöser
- Einvernehmliche Beendigung der Anstellung mittels eines Aufhebungsvertrags
- Kündigung wegen Verfehlungen oder strafbaren Verhaltens des Arbeitnehmers
- Eigenmächtige Kündigung ohne gewichtige und beweisbare Auslöser
Dauer einer Arbeitsamtsperre
Das Arbeitsamt verordnet im Fall einer selbst herbeigeführten Kündigung eine Sperre von einer Woche bis maximal 12 Wochen. Für den Beginn der Arbeitslosengeldsperre zieht die Agentur für Arbeit den Tag heran, an dem die Arbeitslosigkeit begann. Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch. Abhängig von den jeweiligen Gründen für die Sperre spricht die Agentur eine entsprechende Sperrfrist aus. Die Regeln erlauben dabei eine flexible Anwendung. Beispielsweise kann das Arbeitsamt auf eine selbstverschuldete Kündigung statt mit 3 Monaten auch nur mit einer Sperrfrist von drei bis sechs Wochen reagieren. Diese Kulanz zeigt die Agentur für Arbeit meistens dann, wenn der Arbeitgeber bereits vorhatte, das Arbeitsverhältnis in den kommenden sechs bis zwölf Wochen zu beenden. Beendet man ein Arbeitsverhältnis und schließt dazu einen Aufhebungsvertrag ab, kann auch dies zu einer verkürzten Sperrfrist führen.
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Sperrfristen trotz Arbeitslosengeld
In Einzelfällen kann es zu Sperren kommen, obwohl man bereits Arbeitslosengeld erhält. Diese Sperren spricht das Arbeitsamt unabhängig von der Art der Kündigung bzw. dem Eintritt in die Arbeitslosigkeit aus. Vielmehr ahndet die Agentur Arbeitssuchende, die zumutbare Arbeit oder Eingliederungsmaßnahmen grundlos zurückweisen. Wer es versäumt, dem Arbeitsamt wichtige Änderungen mitzuteilen, oder nur unzureichende Bemühungen zeigt, sich eigenständig neue Arbeit zu suchen, kann mit einer Sperre belegt werden In allen aufgeführten Fällen kann es zur temporären Reduzierung oder sogarzu einer kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes kommen.
Die Sperre vom Arbeitsamt umgehen
Eine eigenständige Kündigung führt nicht zwangsläufig zu Sperrzeiten. Liegen nachvollziehbare oder rechtliche Gründe vor, sieht das Arbeitsamt oft von einer Sperre ab. Eine genaue Definition dieser triftigen Gründe existiert nicht. Daher obliegt es stets dem Ermessungsspielraum des Amtes und damit der Einzelfallentscheidung, ob der Leistungsträger auf eine Sperrzeit verzichten.
In der Vergangenheit haben sich folgende Gründe als triftig erwiesen:
- Lohnzahlungen bleiben aus oder verzögern sich
- Sexuelle Belästigung
- Mobbingerfahrungen in der Arbeitsstelle
- Straffälliges Verhalten des Arbeitgebers
Zur rechtlichen Klärung der angegebenen Gründe kann auch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Alle vom Arbeitnehmer angeführten Ursachen für die eigene Kündigung sollten sich daher auch nachweisen lassen. Die genannten Kündigungsgründe siedeln sich in beruflichen Kontexten an. Daneben gibt es private Motive zur Kündigung. Auch hier gibt es Umstände, unter denen sich das Arbeitsamt kulant präsentiert. So kann es dazu kommen, dass man seiner Partnerin oder seinem Partner in eine andere Stadt nachzieht, um die Beziehung zu erhalten. Auch ein Umzug, um eine gemeinsame Betreuung der Kinder sicherzustellen, lässt sich als wichtiger Grund angeben.
Sperrfrist und Krankenversicherung
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Gesetzlich Krankenversicherte (GKV)
Für gesetzlich Versicherte besteht die Versicherungspflicht in der GKV grundsätzlich auch während einer Sperrzeit nach § 159 SGB III fort. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfasst ausdrücklich Personen, die Arbeitslosengeld nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht.
Die Bundesagentur für Arbeit entrichtet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Im ersten Monat besteht häufig der beitragsfreie nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Versicherungsschutz kann daher ab Beginn der Sperrzeit bestehen, ohne dass die BA bereits ab dem ersten Tag Beiträge zahlt. Wird wegen eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit verhängt, gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Eine Abfindung kann zusätzlich eine Ruhenszeit nach § 158 SGB III auslösen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Sperrzeit und Ruhenszeit sind rechtlich voneinander zu unterscheiden. Während einer Ruhenszeit gelten für die Beitragsübernahme besondere Regeln; maßgeblich sind der konkrete Ruhensgrund und der Versicherungsstatus.
Sperrzeit für Privatversicherte
Wer vor der Arbeitslosigkeit privat versichert war, kann durch den Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich in der GKV versicherungspflichtig werden. Das gilt regelmäßig auch während einer Sperrzeit, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach besteht. Ob Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Altersgrenze von 55 Jahren oder aus anderen Gründen vorliegt, muss im Einzelfall anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Privatversicherte können unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht die Befreiung von der GKV-Pflicht beantragen. Die Befreiung gilt grundsätzlich für den jeweiligen Leistungsbezug.
Wer in der PKV bleibt, erhält unter den Voraussetzungen des § 207a SGB III einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss ist auf den Betrag begrenzt, den die BA bei einer Pflichtversicherung in der GKV zu tragen hätte. Während einer Sperrzeit wird der Zuschuss grundsätzlich erst ab dem zweiten Monat gezahlt. Im ersten Monat kann jedoch der nachgehende Leistungsanspruch relevant sein.
Verspätete Arbeitslosmeldung (Achtung vor Beitragslücken!)
Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen. Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der Arbeitslosmeldung gezahlt. Eine verspätete Arbeitslosmeldung führt daher grundsätzlich dazu, dass für die Zeit davor kein ALG-I-Anspruch und keine Versicherung über die Bundesagentur für Arbeit besteht.
Der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V kann den Leistungsanspruch der GKV für längstens einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft erhalten. Er ersetzt jedoch keine dauerhafte Versicherung und führt nicht automatisch zu einer Beitragsübernahme durch die BA.
Besteht danach keine andere Absicherung im Krankheitsfall, kann Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eintreten. Ob dies tatsächlich der Fall ist und wer die Beiträge schuldet, hängt vom individuellen Versicherungsstatus ab. Die Krankenkasse sollte deshalb unverzüglich kontaktiert werden, um eine Beitragslücke und eine spätere Nachforderung zu vermeiden.
Sperrzeiten bei Abfindungsvertrag
Eine Ausnahme zu den genannten Regelungen bildet das Arbeitsende mittels Abfindungsvertrags. Eine auf diese Weise vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat den Vorteil, dass sie offiziell nicht als Kündigung gilt. Zudem lassen sich Fristen für das Ausscheiden aus der Arbeit individuell formulieren. Dadurch kann man schnell eine Arbeit beenden und eine neue beginnen.
Gültigkeit erhält ein Abfindungsvertrag durch folgende Punkte:
Schriftlich festgehaltene Vertriebsform
Einvernehmliche Erstellung der Vertragsbedingungen
Unterschrift des Arbeitgebers
Freiwillig getätigte Unterschrift der Arbeitnehmerseite
Ein Aufhebungsvertrag beinhaltet oft die Festsetzung einer Entlassungsentschädigung. Sie dient dazu, die Existenz kurzfristig finanziell zu sichern. Innerhalb einer Sperrfrist muss man deshalb selbst für die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung aufkommen. Das Arbeitsamt übernimmt diese Beiträge erst wieder nach dem Ende der Sperrzeit. Bis zum Erhalt des Arbeitslosengeldes versichert man sich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
