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2025-10-17T00:26:50+02:00

Mutter-Kind-Kur

Wenn Eltern sich dauerhaft überfordert fühlen oder gesundheitlich belastet sind und zugleich ein Kind gesundheitliche Probleme hat, besteht die Möglichkeit, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur übernimmt. Diese Maßnahme ist als medizinische Vorsorge oder Rehabilitation gesetzliche Pflichtleistung der Krankenkassen. (§§ 24 und 41 SGB V)

Seit 2002 ist es auch Vätern möglich, gemeinsam mit Kindern eine solche Kur durchzuführen.

Die Kurmaßnahmen finden meist in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen, vertragsgebundenen Kliniken statt. Informationen dazu erhalten Versicherte bei ihrem behandelnden Arzt oder der Krankenkasse. (§ 24 / § 41 SGB V)

Bild zum Beitrag Eltern-Kind-Kur

Voraussetzungen

Nach §§ 24 und 41 des SGB V haben Mütter und Väter einen Anspruch auf medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Die Kur richtet sich daher an kranke oder in der eigenen Gesundheit gefährdete Mütter und Väter und muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Zudem muss eine Erziehungsverantwortung für Kinder unter achtzehn Jahren, bei Kindern mit Behinderung auch länger, bestehen. Dies gilt auch für Stief- oder Pflegekinder.

Kinder bis zwölf, in Ausnahmefällen bis vierzehn Jahre, können das Elternteil zur Maßnahme begleiten. Liegt bei dem Kind eine Erkrankung, wie beispielsweise eine Krankheit der Haut oder eine Infektanfälligkeit vor, kann die Behandlung des Kindes in Absprache mit dem Kinderarzt im Rahmen einer Mutter-Kind-Maßnahme mit beantragt werden. Als Kostenträger für diese Eltern-Kind-Kuren sind die gesetzlichen Krankenkassen.

Als Voraussetzung für die Genehmigung einer Kur muss ein gesundheitliches Problem vorliegen, das direkt mit einer hohen Beanspruchung und Belastung zusammenhängt.
Für die Beantragung einer Kurmaßnahme muss eine ärztliche Verordnung bzw. ein ärztliches Attest vorliegen. Beim Ausfüllen des Attestes entscheidet der Arzt, ob die Kur als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme beantragt wird.

Die Krankenkasse prüft den Bedarf einer stationären Maßnahme unter Berücksichtigung von drei Bereichen:

  • mütter-/vaterspezifische Belastungen: Dazu zählen unter anderem Mehrfachbelastung durch Familie und Beruf.
  • Lebensumstände (Kontextfaktoren): Hierzu zählen beispielsweise Partner-/Eheprobleme, Trennung oder Tod des Partner, ständiger Zeitdruck.
  • Gesundheitszustand: Eine Überforderung mit der Elternrolle, die aufgrund von mehreren psychosomatischen Erkrankungen oder Erschöpfungszustände, körperliche und seelischen Störungen im frühen Befundstadium, vorliegt.

Beantragung der Kurmaßnahme

Der Antrag wird bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt, zusammen mit dem ärztlichen Attest. Das empfohlene Formular hierfür ist Muster 64; bei behandlungsbedürftigen Kindern zusätzlich Muster 65. Für gesund mitreisende Begleitkinder wird der Antrag über die Krankenkasse der Mutter oder des erziehenden Elternteils gestellt. Für behandlungsbedürftige Kinder erfolgt die Antragstellung über die Krankenkasse, bei der sie familienversichert sind.

Wahl der Rehabilitationseinrichtung

Versicherte haben bei einer Mutter-/Vater-Kind-Kur ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX. Das bedeutet:

  • Sie dürfen eine geeignete Klinik vorschlagen, die ihren gesundheitlichen und familiären Bedürfnissen entspricht (z. B. besondere Therapieangebote, Kinderbetreuung, Entfernung zum Wohnort).
  • Die gewünschte Einrichtung muss medizinisch geeignet sein und einen Versorgungsvertrag mit den Kostenträgern (z. B. Krankenkassen) haben.

Die Krankenkasse macht den Familien in der Regel Vorschläge für passende Kliniken. Versicherte können davon abweichen und eine andere Einrichtung wählen, wenn sie deren Eignung begründen.

Wichtig:

  • Das Wunsch- und Wahlrecht ist kein uneingeschränktes „freies Klinikrecht“. Die Krankenkasse kann die Übernahme verweigern, wenn eine gleichwertige, geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
  • Entstehen durch die Wahl der Einrichtung Mehrkosten, die nicht medizinisch begründet sind (z. B. weiter entfernt, teurere Ausstattung), können diese selbst zu tragen sein.

Unterschied Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme

  • Vorsorgemaßnahme: Ziel ist die Vermeidung von Erkrankungen, Verbesserung gesundheitlicher Belastungen oder Abwendung drohender Erkrankungen.
  • Rehabilitationsmaßnahme: Ziel ist die Besserung, Heilung oder Verhinderung einer Verschlimmerung bei bereits bestehenden Gesundheitsstörungen.

Dauer der Kur

Die Dauer richtet sich im Einzelfall grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit. Als Regeldauer von Rehabilitationsleistungen für Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen gilt nach wie vor die Dauer von längstens drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Sie muss vom Arzt in der Rehaklink beim jeweiligen Träger beantragt und begründet werden. Die Wiederholung einer Eltern-Kind-Kur ist frühestens nach Ablauf von vier Jahren erneut möglich. Ausnahmen sind nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit möglich. 

Zuzahlung bei Eltern-Kind-Kur

Auch für eine stationäre Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur gilt die Zuzahlungspflicht für die Versicherten. Die Zuzahlung ist unabhängig von der Anzahl der mitreisenden Kinder jeweils nur einfach zu leisten. Pro Kalendertag ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung wird nach der Kur postalisch durch die Krankenkasse übermittelt. Für einen regulären dreiwöchigen Kuraufenthalt entstehen Kosten von circa 220 Euro. Hinzu kommen die individuellen Reisekosten für die Anreise.

Zuzahlungsbefreiung

Damit kinderreiche Familien und Menschen mit geringerem Einkommen durch die Inanspruchnahme einer Kur finanziell nicht überfordert werden, gilt auch hier die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens ( bzw. ein Prozent bei Chronisch Kranken ). Wer nachweisen kann, dass die Belastungsgrenze für laufende Zuzahlungen bei Medikamenten und Heilmitteln im laufenden Kalenderjahr bereits erreicht ist, kann bei der Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Wird die Belastungsgrenze erst im weiteren Jahresverlauf erreicht, können alle Zahlungsbelege im Anschluss zur Erstattung eingereicht werden.

>> Hilfe und Beratung für den Antrag gibt es u.a. bei folgenden Beratungsstellen

 

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