Zahnärztekammer
Zahnärztekammern sind Organe der berufsständischen Selbstverwaltung der Zahnärzte. Als Körperschaften öffentlichen Rechts nehmen sie die ihnen auf der Grundlage landesrechtlicher Heilberufe-Kammergesetze übertragenen Aufgaben in Eigenverantwortung wahr.
Mitgliedschaft und Rechtsaufsicht
Das Landesministerium des jeweiligen Bundeslandes übt dabei die Rechtsaufsicht, nicht jedoch die Fachaufsicht aus. Die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer ist für alle Zahnärzte in Deutschland Pflicht. Zahnärzte in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind Mitglied in den jeweils eingerichteten Bezirksverbänden. Die Mitgliedschaft wird ausgesetzt, wenn die Approbation ruht oder ein ärztliches Berufsverbot ausgesprochen wird. Die regelmäßigen Beitragszahlungen der Mitglieder finanzieren zudem die Arbeit der Kammern. Der Mitgliedsbeitrag ist von Kammer zu Kammer unterschiedlich hoch, beträgt jedoch maximal 300 Euro im Quartal.
Die Länderstruktur
In Deutschland existieren 17 Landeszahnärztekammern. Das Land Nordrhein-Westfalen verfügt als einziges Bundesland über zwei Kammerbezirke (Westfalen-Lippe und Nordrhein). In Baden-Württemberg gibt es vier Bezirkszahnärztekammern, die unter dem Dach der Landeszahnärztekammer BaWü bestehen. In den Bundesländern Bayern existieren zudem acht Zahnärztliche Bezirksverbände und in Rheinland-Pfalz drei Bezirkszahnärztekammern. Auch sie bestehen unter dem Dach der Landeszahnärztekammer. Auch sie sind Körperschaften des öffentliche Rechts, während die Bundeszahnärztekammer als bundesübergreifende Arbeitsgemeinschaft ein eingetragener Verein ist.
Aufgaben der Zahnärztekammer
Die Aufgaben, welche die Kammern für ihre Mitglieder übernehmen, werden durch die Heilberufe-Kammergesetze der jeweiligen Länder festgelegt. Die Landeszahnärztekammern sind dazu
verpflichtet, folgende Aufgaben zu übernehmen:
- Interessenvertretung der Zahnärzte
- Organisation der Ausbildung zahnmedizinischer Fachangestellter
- Überwachung und Qualitätssicherung der Arbeit der Zahnärzte im jeweiligen Gebiet
- Einrichtung von Schlichtungsstellen und Ethikkommissionen
- Erlass von Satzungen
- Organisation und Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Mitglieder
- Einrichtung von sozialen Einrichtungen und Versorgungswerken für Mitglieder und Angehörige
Die Kammerorgane
Zum Zweck der Selbstverwaltung richten die Zahnärztekammern entsprechende Organe ein, für die keine bundesweit einheitliche Bezeichnung besteht. Sie sind vornehmlich unter den Bezeichnungen „Kammerversammlung“, „Vertreterversammlung“ und „Delegiertenversammlung“ bekannt. Die Kammermitglieder wählen die Kammerorgane in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Listenwahl. Diese finden häufig als Briefwahl statt, jedoch finden auch andere Verfahren ihre Anwendung. Im Landes-Heilberufe-Kammergesetz des Landes Niedersachsen ist beispielsweise verankert, dass die Wahl auch auf elektronischem Weg stattfinden darf.
Vorstand der Zahnärztekammer
Der Vorstand wird aus der Mitte des in der Kammer eingerichteten Organs gewählt. Er führt die Geschäfte der Kammer und vertritt sie in rechtlichen Belangen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Stellvertretern und Besitzern. Die Amtsperiode beträgt jeweils vier Jahre. Die Vier-Jahres-Periode beginnt in den einzelnen Kammern unterschiedlich. In einigen Heilberufe-Kammergesetzen ist eine faire Verteilung der Posten zwischen Männern und Frauen festgelegt.
Liste der Zahnärztekammern in Deutschland
- Zahnärztekammer Berlin
- Landeszahnärztekammer Brandenburg
- Zahnärztekammer Bremen
- Bayrische Landeszahnärztekammer
- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
- Zahnärztekammer Hamburg
- Landeszahnärztekammer Hessen
- Zahnärztekammer Niedersachsen
- Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
- Zahnärztekammer Nordrhein (NRW)
- Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
- Zahnärztekammer Saarland
- Landeszahnärztekammer Sachsen
- Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt
- Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
- Landeszahnärztekammer Thüringen
- Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (NRW)