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Umlagen

Umlagen

Zu den sozialrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber gehört die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ( Entgeltfortzahlung). Unternehmen haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, diese durch eine Arbeitgeberversicherung (Umlageversicherung) abzusichern und zu finanzieren.

Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren

Werden die Voraussetzungen für die Umlage erfüllt, besteht für das betreffende Unternehmen zugleich Umlagepflicht, d.h. eine obligatorische Teilnahme am Umlageverfahren. Die entsprechenden Regelungen dafür sind im Aufwendungsausgleichsgesetz festgeschrieben (AAG).

Umlage U1 und U2

Eine Umlage stellt einen finanziellen Pflichtbetrag dar, den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen an die Krankenkassen der Arbeitnehmer zahlen müssen. Dabei wird zwischen Umlage U1 und U2 unterschieden.

  • Die Umlage U1 müssen alle Arbeitgeber mit mehr als 30 Beschäftigten zahlen, um Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall auszugleichen.
     
  • Die Umlage U2 wird bei allen Arbeitgebern für den Ausgleich Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben.

Der entsprechende Beitragssatz für die U1- und U2-Umlagen wird von den Krankenkassen individuell festgelegt. Beim Umlageverfahren U1 gibt es unterschiedliche Erstattungssätze (Umlagesätze).

Beim Umlageverfahren U2 beträgt der Erstattungssatz generell 100 %.

Umlage U3

Mit der Umlage U3 sind Umlagesätze gemeint, die der Arbeitgeber monatlich zu zahlen hat, so dass Arbeitnehmer bei insolvenzbedingtem Lohnausfall entschädigt werden können (Insolvenzgeldumlage). Die Umlagebeiträge sind dabei, wie bei U1 und U2 auch, Teil eines Ausgleichsverfahrens. U3 ist dabei keine offizielle Bezeichnung einer Umlagesatzes für Arbeitnehmer, sondern entstammt jedoch dem Volksmund und wird aufgrund der juristischen Zugehörigkeit zu den anderen Umlagesätzen (U1 und U2) so genannt.

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