Mehrfachbeschäftigung

Wie der Name bereits vermuten lässt liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist. Ob diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, hängt von deren Art und Anzahl ab.
Arbeitnehmer, die einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können neben dieser eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (auch Minijob oder 450-Euro-Job genannt) ausüben. Wer darüber hinaus noch einem zweiten 450-Euro-Job nachgeht, muss das dabei erzielte Arbeitsentgelt mit dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung zusammenrechnen. Für den zweiten (und jeden weiteren) 450-Euro-Job sind somit Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Geht ein Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gleichzeitig mehreren Minijobs nach, sind die erzielten Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen aufzuaddieren, es sei denn, es handelt sich bei einem der beiden Beschäftigungsverhältnisse um eine kurzfristige Beschäftigung. Liegt das errechnete monatliche Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro, sind beide geringfügigen Beschäftigungen sozialversicherungsfrei, andernfalls sind Beiträge auf das erzielte Entgelt zu zahlen.