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Mehrfachbeschäftigung

Mehrfachbeschäftigung

Wie der Name bereits vermuten lässt liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist. Ob diese Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, hängt von deren Art und Anzahl ab.

Arbeitnehmer, die einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können neben dieser eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (auch Minijob) ausüben. Wer darüber hinaus noch einem zweiten Minijob nachgeht, muss das dabei erzielte Arbeitsentgelt mit dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung zusammenrechnen. Für den zweiten (und jeden weiteren) Minijob sind somit Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Geht ein Arbeitnehmer ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gleichzeitig mehreren Minijobs nach, sind die erzielten Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen aufzuaddieren, es sei denn, es handelt sich bei einem der beiden Beschäftigungsverhältnisse um eine kurzfristige Beschäftigung. Liegt das errechnete monatliche Arbeitsentgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro (stand 2024), sind beide geringfügigen Beschäftigungen sozialversicherungsfrei, andernfalls sind Beiträge auf das erzielte Entgelt zu zahlen.

 

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