Haushaltshilfe
Wer vorübergehend schwer erkrankt oder nach einer OP oder Unfall gesundheitlich eingeschränkt ist und allein lebt, kann unter Umständen eine Zeit lang das tägliche Leben und den Haushalt nicht allein bewältigen. In diesen Fällen haben gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Anspruch auf Haushaltshilfe
Versicherte gesetzlicher Krankenkassen haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn diese ärztlich verordnet wird und
- sie aufgrund eines Krankenhausaufenthalts, einer Kur oder eines vergleichbaren Grundes nicht in der Lage sind, die Haushaltführung durchzuführen und im Haushalt keine andere Person lebt, die in der Lage ist, den Haushalt weiterzuführen
- im Haushalt ein Kind lebt unter 12. Jahren lebt oder dieses das aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist - und im Haushalt keine weitere Person lebt, welche die Betreuung übernehmen kann
Selbst beschaffte Haushaltshilfe
Sollte die Krankenkasse keine geignete Haushaltshilfe stellen können, muss sie dem Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe erstatten. Allerdings werden die Kosten in diesem Fall nur dann übernommen, wenn es sich bei der Haushaltshilfe nicht um eine(n) Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad handelt. Für selbst beschaffte Haushaltshilfe leisten die Krankenkassen einen bestimmten Stundensatz.
Zuzahlung für Haushaltshilfe
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen pro Kalendertag geleisteter Haushaltshilfe eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent (mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro) leisten.