Haushaltshilfe

Versicherte haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn
- sie aufgrund eines Krankenhausaufenthalts, einer Kur oder eines vergleichbaren Grunds nicht in der Lage sind, die Haushaltführung durchzuführen und
- im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und
- im Haushalt keine andere Person lebt, die in der Lage ist, den Haushalt weiterzuführen.
Sollte die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen können, muss sie dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe erstatten. Allerdings werden hierbei keine Kosten übernommen, wenn es sich bei der Haushaltshilfe um einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad handelt.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen pro Kalendertag eine Zuzahlung in Höhe von 10 % (mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro) leisten.