DEÜV – Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

DEÜV – Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Die DEÜV ist eine Rechtsverordnung in Deutschland, die die elektronische Übermittlung von Daten an die Sozialversicherungsträger regelt. Arbeitgeber sind verpflichtet, nach dieser Verordnung bestimmte Meldungen zur Sozialversicherung ihrer Beschäftigten zu erstellen und digital an die zuständigen Träger zu übermitteln.

Zweck und Rechtsgrundlage 

Die DEÜV ( Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung) sorgt für ein einheitliches, automatisiertes Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern. Sie dient der Verwaltung von Beitrags-, Versicherungs- und Beschäftigungsdaten sowie der Reduzierung von Bürokratie durch Digitalisierung. Rechtsgrundlage ist § 28b SGB IV. Die beteiligten Institutionen sind etwa:

  •     Gesetzliche Krankenkassen
  •     Rentenversicherungsträger
  •     Bundesagentur für Arbeit
  •     Berufsgenossenschaften (in Teilen)

Pflichtmeldungen nach DEÜV

Arbeitgeber müssen im Rahmen der DEÜV regelmäßig verschiedene Meldungen erstatten. Dafür können sie verschiedene technische Übermittlungswege nutzen, beispielsweise zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme oder Online-Tools wie sv.net. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen Systeme der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) zur Verfügung.

Meldungstyp    Anlass
Anmeldung  Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Abmeldung Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
Jahresmeldung  Spätestens bis 15. Februar des Folgejahres
Unterbrechungsmeldung Längere Fehlzeiten ohne Entgelt (z. B. Elternzeit, Krankheit)
Sofortmeldung  Vor Arbeitsantritt bei bestimmten Branchen (z. B. Bau, Gastronomie)
Änderungsmeldung  Korrekturen fehlerhafter Angaben
  • Verknüpfte Schlüssel und Daten:

Meldungen nach DEÜV enthalten u. a.:

    Sozialversicherungsnummer

    Beitragsgruppenschlüssel

    Personengruppenschlüssel

    SV-Schlüssel

    Entgeltdaten

    Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Folgen bei Verstoß:

    Bußgelder bei unterlassener oder verspäteter Meldung

    Rückfragen und Korrekturverfahren durch die Sozialversicherungsträger

    Im schlimmsten Fall: Versicherungsrechtliche Nachteile für Arbeitnehmer
? Hinweis:

Der SV-Schlüssel muss mit dem Beitragsgruppenschlüssel und dem Personengruppenschlüssel abgestimmt sein. In der elektronischen Abrechnung ergibt sich aus der Kombination dieser Schlüssel ein vollständiges Bild der Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters.

 

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