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Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Durch  GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz werden pflichtversicherte Empfänger von Versorgungsbezügen ( Kapital- oder betriebliche Renten) durch die Einführung eines Freibetrags finanziell entlastet. Das Gesetz trat nach Beschluss vom Dezember 2019 an Stelle des zuvor geltenden Betriebsrentenfreigrenzengesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

Freibetrag statt Freigrenze   

Der jährlich dynamisch anzupassende Feibetrag gilt seitdem für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge, nicht jedoch für die Beiträge zur Pflegeversicherung auf diese Bezüge. Der Freibetrag von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße liegt derzeit bei 164,50 EUR.

Während bei einer Freigrenze nur diejenigen Betriebsrentner berücksichtigt werden, deren Bezüge unterhalb der Grenze liegen, profitieren bei einem Freibetrag auch alle anderen Bezieher von der Regelung. Bei einer Freigrenze entfällt die Beitragspflichtigkeit für alle Bezüge unterhalb der Grenze. Wer nur geringfügig oberhalb der Grenze liegt, zahlt auf die gesamten Bezüge den vollen Beitrag.      

Bei einem Freibetrag hingegen wird nur auf denjenigen Teil der Bezüge ein Beitrag erhoben, der über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag kann also von der Summe der für den Beitrag veranlagten Bezüge abgezogen werden. Insbesondere Bezieher kleinerer und mittlerer Betriebsrenten über der bisherigen Freigrenze profitieren von der Umwandlung in einen Freibetrag.

Der Freibetrag laut Gesetz gilt lediglich für Rentner, die pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sind. Freiwillig versicherte Rentner hingegen gingen bei der Reform leer aus - für sie gilt weiterhin einzig die Freigrenze

Politischer Prozess im Vorfeld

Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz sorgte für die Umsetzung der entsprechenden Neuregelungen, nachdem es im Vorfeld zu politischen Protesten und parlamentarischen Anhörungen von Betroffenenorganisationen gekommen war. Die Zahl betroffener Betriebsrentner wird mit mehr als sechs Millionen angegeben. Dass ausgezahlte Kapitalrenten und Betriebsrenten ab 2004 überhaupt SV-beitragspflichtig wurden, ist Teil der so genannten Agenda 2010 gewesen, also der umfassenden Sozialreformen der rot-grünen Bundesregierungen ab 1998.

Aus dieser kritischen historischen Sicht ist das Gesetz lediglich eine geringfügig abfedernde  Korrektur einer sozialpolitischen Fehlentwicklung. Selbst finanzierte kapitalgedeckte Zusatzrenten durch Direktversicherungen sind eine Säule der Betrieblichen Altersvorsorge und werden steuerlich begünstigt.

Kritik an der 'Doppelverbeitragung'

Kritiker und Betroffenenorganisationen argumentierten seitdem gegen die so genannte „Doppelverbeitragung“ von Betriebsrenten, weil sie davon ausgehen, dass kapitalgedeckte private Zusatzrenten durch die Versicherten von ihren Netto-Bezügen, also nach Abzug aller ursprünglichen SV-Beiträge inklusive Krankenversicherung, selbst finanziert wurden. Werden nun auf diese privat angesparten Kapitalrenten wiederum Beiträge erhoben, käme das nach dieser Argumentation einer zweiten Beitragszahlung auf das gleiche ursprüngliche Bruttoeinkommen gleich.

 

 

 

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