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Krankenkassen

Sonderkündigung verpasst? Warum das kein Problem ist beim Kassenwechsel

veröffentlicht am 03.02.2026 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Sonderkündigungsrecht abgelaufen beim KrankenkassenwechselSonderkündigungsrecht abgelaufen beim Krankenkassenwechselgeneriert mit GPT 5-2
Wer von der Krankenkasse zum Jahreswechsel über einen steigenden Zusatzbeitrag informiert wurde, bekam zugleich den Hinweis, dass bis zum 31. Januar ein Sonderkündigungsrecht gilt. Was viele nicht wissen: Auch nach Ablauf der Monatsfrist ist ein Krankenkassenwechsel immer noch ohne weiteres möglich.

2026-02-03T18:13:00+01:00

Maria Schwarzbach (46) staunte nicht schlecht, als sie den Brief von ihrer Krankenkasse öffnete, in welchem diese eine Beitragssteigerung von 0,8 Prozent ankündigte. Den Hinweis, dass sie noch im gesamten Monat Januar ein Sonderkündigungsrecht habe, nahm sie zwar zur Kenntnis, hatte jedoch keine Zeit, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Als sie das Schreiben noch einmal hervorholte, war die angegebene Frist abgelaufen

Was die Krankenkasse nicht dazu schrieb 

„Es ist richtig, dass man bei einer Beitragserhöhung einen Monat lang ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen kann“, bestätigt Karsten Leidloff von Krankenkasseninfo. „Richtig ist aber auch dass diese Regelung nur für einen kleinen Teil der Versicherten gilt – nämlich für alle diejenigen, die weniger als 12 Monate in ihrer Kasse versichert sind. Alle übrigen können jederzeit ihre Krankenkasse wechseln." Was in den Briefen der Krankenkassen also nicht erklärt wurde ist der Fakt, dass sich das Sonderkündigungsrecht nur auf die so genannte Bindungsfrist bezieht. Diese Zeitspanne beträgt nur 12 Monate. Im Normalfall sind Versicherte also maximal für ein Jahr an ihre Krankenkasse gebunden. Erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag, entfällt diese Bindung bereits vorher.

Kein Kündigungschreiben nötig

Für Maria Schwarzbach bedeutet das, dass sie auch nach Fristende am 31. Januar die Mitgliedschaft in ihrer Kasse beenden und wechseln kann. Dafür ist kein Kündigungsschreiben nötig, sondern nur ein Antrag auf Mitgliedschaft in der ausgewählten neuen Krankenkasse. „Schon seit 2021 gelten diese neuen Regeln für den Kassenwechsel“, erläutert Karsten Leidloff. „Wer wechseln möchte, füllt einfach einen Antrag auf Mitgliedschaft aus und den Rest machen die Kassen unter sich aus.“ Klingt einfach und ist es auch. 

Wer einen Antrag an die Krankenkasse seiner Wahl absendet, beauftragt diese zugleich, die Mitgliedschaft in der alten Kasse zu beenden. Das passiert mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, die immer mit dem Folgemonat der Antragstellung beginnt.

Wechsel sofort ohne Wartefrist

Ein sofortiges Wahlrecht ganz ohne die zweimonatige Frist besteht immer dann, wenn man einen neuen Job antritt oder eine Veränderung beim Sozialstatus eintritt wie beim Eintritt in den Rentenbezug oder bei einem Studienbeginn. Diese Möglichkeit gilt auch, wenn Arbeitnehmer von einer Pflicht- in eine freiwillige Versicherung wechseln. Dies tritt in der Regel dann auf, wenn Versicherte eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Eine weitere Möglichkeit zu kündigen besteht für Auszubildende oder Studierende, die nach Abschluss ihrer Ausbildung ins Arbeitsleben einsteigen. In all diesen Fällen können Versicherte ihre also Krankenkasse ohne Einbezug der Bindungsfrist wechseln. 

Krankenkasse informiert Arbeitgeber

Versicherte haben also immer die Möglichkeit, regulär ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn sie bereits seit mindestens zwölf Monaten bei derselben Kasse versichert sind. Bei einem so genannten Statuswechsel geht es schon vorher. Versicherte, die einen Wechsel der Krankenkasse in Betracht ziehen, müssen lediglich einen Antrag bei ihrer neuen Kasse stellen. Diese beendet dann die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse. Versicherte genießen somit einen lückenlosen Schutz. Zum neuen Kassenwahlrecht gehört auch, dass die Versicherten nicht mehr ihren Arbeitgeber über den Kassenwechsel informieren müssen. Auch diese Meldung übernimmt die neue Kasse. 

 

 

 

 

 

 

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