Neu für Kassenpatienten: Ärztliche Zweitmeinung bei Herzschrittmacher oder Defi
Betroffene Versicherte haben Anspruch ab sofort
Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116117
Herzschrittmacher und so genannte Defibrillatoren werden beispielsweise bei Herzinsuffizienz oder Herzrhythmusstörungen eingesetzt und können helfen, Todesfälle durch Herzstillstand zu verhindern. Meist kommen Sie dann zum Einsatz, wenn medikamentöse Therapien nicht mehr in Frage kommen.
Weitere OPs mit Anspruch auf Zweitmeinung
Neben den nun hinzugekommenen Ansprüchen in Bezug auf OP's mit Herzschrittmacher / Defibrillatoren bestehen bereits Zweitmeinungsansprüche bei folgenden planbaren operativen Eingriffen:
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln
- Eingriff an der Wirbelsäule
- Gebärmutterentfernung
- Gelenkspiegelungen an der Schulter
- Implantation einer Knieendoprothese
In Kürze hinzu kommt ein Zweitmeinungsanspruch bei Herzkatheteruntersuchung oder Verödung von Herzgewebe (Ablation).
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