Krankenkassen müssen Versicherte künftig nicht mehr persönlich über Beitragserhöhungen informieren
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Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat verzichtete noch am selben Tag darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit kann das Gesetz nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.
Bisher mussten Krankenkassen ihre Mitglieder anschreiben
Nach der aktuell noch geltenden Rechtslage müssen Krankenkassen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes gesondert informieren.
Alter Gesetzestext: § 175 Absatz 4 Satz 7 SGB V
„Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben […] hinzuweisen.“
Das Informationsschreiben muss insbesondere auf das besondere Kündigungs- beziehungsweise Wahlrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Liegt der neue Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, muss die Krankenkasse außerdem auf die Möglichkeit eines Wechsels zu einer günstigeren Krankenkasse aufmerksam machen.
Auch die Folgen einer verspäteten Information sind bislang gesetzlich geregelt.
Alter Gesetzestext: § 175 Absatz 4 Satz 8 SGB V
„Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 7 […] verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als […] erklärt.“
Damit werden Versicherte bislang geschützt, wenn eine Krankenkasse das Informationsschreiben zu spät versendet. Eine Kündigung beziehungsweise Wahlerklärung kann dann unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als wäre sie bereits im Monat der Beitragserhöhung erfolgt.
Informationspflicht wird ersatzlos gestrichen
Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung sah lediglich vor, dass Krankenkassen ihre Mitglieder alternativ auch durch ein rechtssicher zugestelltes elektronisches Dokument informieren können.
Der Gesundheitsausschuss änderte den Entwurf jedoch grundlegend. Statt die Informationsmöglichkeiten zu erweitern, wird die persönliche Informationspflicht vollständig abgeschafft. Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in dieser Ausschussfassung an.
Neuer Gesetzestext
„Absatz 4 Satz 7 und 8 wird gestrichen.“
Ein neuer Informationstext tritt nicht an die Stelle der bisherigen Regelung. Die beiden Sätze entfallen vollständig. Krankenkassen sind damit künftig nicht mehr gesetzlich verpflichtet, jedem Mitglied vor einer Zusatzbeitragserhöhung ein persönliches Schreiben oder elektronisches Dokument zu senden.
In der Gesetzesbegründung wird die Streichung mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Nutzung finanzieller Einsparpotenziale bei den Krankenkassen begründet.
Wechselrecht bei Beitragserhöhung bleibt bestehen
Nicht gestrichen wird § 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V. Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag oder erhebt sie erstmals einen Zusatzbeitrag, können Mitglieder ihr Krankenkassenwahlrecht weiterhin unabhängig von der zwölfmonatigen Bindungsfrist ausüben.
Die Wahl einer neuen Krankenkasse muss spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, für den der höhere Zusatzbeitrag erstmals gilt. Der tatsächliche Wechsel erfolgt grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin muss der erhöhte Beitrag weiterhin gezahlt werden.
Die Reform schafft somit nicht das besondere Wechselrecht ab. Versicherte werden künftig lediglich nicht mehr persönlich von ihrer Krankenkasse auf die Beitragserhöhung und ihre Wechselmöglichkeit hingewiesen.
Versicherte müssen Zusatzbeiträge selbst überprüfen
Für gesetzlich Versicherte wird es damit wichtiger, die Beitragsentwicklung ihrer Krankenkasse eigenständig im Blick zu behalten. Eine Erhöhung kann künftig wirksam werden, ohne dass zuvor ein individuelles Informationsschreiben versendet wurde.
Beitragserhöhungen dürften weiterhin über die Satzung, die Internetseite, Mitgliederzeitschriften oder andere allgemeine Informationswege der Krankenkasse bekannt gemacht werden. Eine persönliche Benachrichtigung jedes einzelnen Mitglieds ist nach Inkrafttreten der Neuregelung jedoch nicht mehr vorgeschrieben.
Besonders Arbeitnehmer könnten eine Erhöhung dadurch erst auf ihrer Gehaltsabrechnung bemerken. Freiwillig Versicherte und Selbstständige können den höheren Beitrag möglicherweise erstmals anhand des geänderten Beitragsbescheids oder der Abbuchung feststellen.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die Abschaffung der Informationspflicht tritt nicht rückwirkend und auch nicht automatisch zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für die Änderung des § 175 SGB V sieht das Gesetz keinen besonderen späteren Termin vor.
In Artikel 8 des Gesetzes heißt es:
„Dieses Gesetz tritt […] am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Die neue Regelung gilt somit ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige Informationspflicht bestehen.
Mit der Gesetzesänderung entfällt ein wichtiger automatischer Hinweis für Versicherte. Das Wechselrecht bei einer Zusatzbeitragserhöhung bleibt zwar erhalten, Versicherte müssen sich künftig aber selbst über Beitragserhöhungen, Wechselmöglichkeiten und günstigere Krankenkassen informieren.
