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Corona-Krise

Entlastung für Arbeitgeber und Selbstständige: Krankenkassen verzichten vorübergehend auf Sozialbeiträge

Unbürokratische Stundung für zwei bis drei Monate
veröffentlicht am 25.03.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Stundung von SV-Beiträgen Stundung von SV-Beiträgen
Die Corona-Pandemie bringt Unternehmen und Selbstständigen massiven bis hin zu existenzbedrohendem Umsatzverlust. Der GKV-Spitzenverband hat den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, vorübergehend eine die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern. Wer nachvollziehbar aufgrund der aktuellen Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, soll die SV-Beiträge später leisten können.

2020-03-25T14:40:00+00:00
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Weil die Bundesregierung damit rechnet, dass ihr in dieser Woche auf den Weg zu bringendes Hilfspaket zügig greifen wird, sollen die Stundungen auf die Monate März und April begrenzt bleiben. Verschiedene Krankenkassen haben gegenüber krankenkasseninfo.de die sofortige Berücksichtigung der Empfehlung bestätigt.  

Keine Zinsen, keine Mahnzuschläge, keine Vollstreckungen  

Die IKK classic gab bekannt, die Empfehlungen „großzügig“ für die Monate März bis Mai anzuwenden. Für den Zeitraum verzichtet die bundesweit geöffnete Innungskrankenkasse auf fällige Beiträge sowie Stundungszinsen oder Mahngebühren beziehungsweise Säumniszuschläge. Auch auf eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen soll nach Einzelfallprüfungen verzichtet werden. Bei Selbstständigen werden die bisher geltenden Nachweispflichten zum Einkommen dafür vorübergehend aufgehoben.

Auch die Barmer kommt Unternehmen und Selbstständigen sofort entgegen. „Im Vorgriff auf die zu erwartenden Regelungen werden wir vorübergehend die Beiträge stunden“, so Pressesprecher Axel Wunsch. „Ebenso verzichten wir zunächst darauf, Stundungszinsen zu erheben. Säumniszuschläge können ebenfalls erlassen werden. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum bis das von der Politik auf den Weg gebrachte Hilfspaket seine Wirkung zeigt.“

Beitragsreduzierung für Selbstständige  

Die ebenfalls bundesweit geöffnete VIACTIV gab bekannt, bereits seit einer Woche eine Beitragsreduzierung für Selbstständige auf Basis der aktuellen Mindestgrenze von 1.061,67 Euro zu praktizieren. Steuerliche Nachweise darüber sind für die Dauer der Regelung nicht zu erbringen und können entfallen. „Wir führen die Beitragsreduzierung auf Wunsch ab dem Monat der Antragstellung durch. Ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail mit den Angaben zu den Einkünften ist ausreichend.“, so VIACTIV-Sprecher Georg Stamelos. Weiterhin gilt sowohl für Selbstständige als auch Arbeitgeber eine Stundung aller SV-Beiträge für drei Monate. Das betrifft sogar rückständige Beiträge aus vergangenen Monaten.

 

Musterschreiben für Antrag auf Stundung von Sozialbeiträgen >> download

 

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