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Verdienstgrenzen

Aus Midijob bis 520 Euro wird Minijob: Was gilt für die Krankenkasse?

veröffentlicht am 13.09.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

MinijobzentraleMinijobzentrale(c) Getty Images / http://www.fotogestoeber.de
Gute Nachrichten für Minijobber: Der Maximalverdienst bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen steigt parallel zum Mindestlohn und beträgt ab dem 1. Oktober dann 520 Euro anstatt wie bisher 450 Euro. Damit die Anhebung aber nicht für Menschen in einem Midijob zu Problemen mit der Krankenversicherung führt, gelten für diese noch Übergangsfristen.

2022-09-13T20:15:00+00:00
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Midijobs beginnen ganau da wo der Minijob aufhört – bislang bei einem Brutto von 451 Euro. Der Hauptvorteil im Midijob ist dass man durch den Arbeitgeber voll krankenversicher ist. Das ist im Minijob nicht der Fall, weshalb das Modell eher für verheiratete Hausfrauen / Hausmänner oder Studierende attraktiv ist, die entweder familienversichert oder studentisch versichert sind.  

Übergangsfrist für Betroffene im Midijob

Damit nun Menschen, die bislang zwischen 451 und 520 Euro Brutto verdienen, nicht durch die Anhebung der Grenze aus ihrem bestehenden Krankenversicherungsschutz fallen, hat der Gesetzgeber für diese Beschäftigtengruppe eine Übergangsfrist bis Ende 2023 vorgesehen. Alle geringfügig Beschäftigten in einem Midijob bis 520 Euro behalten also auch nach dem 1. Oktober ihren Krankenversicherungssschutz bis zum 31.12.2023 weiter.

Bis dahin können die Arbeitgeber entweder den Bruttoverdienst anpassen oder die Beschäftigten ihre Stundenzahl entsprechend verändern, so dass auch nach Ablauf der Frist ein Krankenversicherungsschutz besteht.  Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12. 2023 tritt die nächste geplante Anpassung des Mindestlohns in Kraft, wodurch sich ebenfalls Veränderungen ergeben können.  

Befreiung von der Versicherungspflicht möglich

Weiterhin haben alle betroffenen Beschäftigten im Midijob die Möglichkeit, sich ab 1.10.2022 auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung wird rückwirkend ab dem 1.Oktober 2022 wirksam, wenn sie bis zum 31.Dezember 2022 beantragt wird. Die Befreiung gilt dann ab dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Antragsmonat folgt.

 

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