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Familie

Totenschein – Hohe Kosten für notwendiges Papier

Die Krankenkassen zahlen seit 2004 nicht mehr für die Ausstellung des Dokuments. Wie teuer ist der Totenschein?
veröffentlicht am 06.05.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Die Krankenkasse zahlt nicht: Welche Kosten sind mit dem Totenschein verbunden?Die Krankenkasse zahlt nicht: Welche Kosten sind mit dem Totenschein verbunden?(c) Erwin Lorenzen / pixelio.de
Wenn ein Mensch im Kreise seiner nahen Verwandten verstirbt, haben die Hinterblieben neben der Trauer auch Pflichten zu bewältigen. Zuallererst ist ein Arzt zu informieren, der den eingetretenen Tod medizinisch festzustellen hat und den Totenschein ausstellt. Seit 2004 tragen die Krankenkassen dafür nicht mehr die Kosten.    

2020-05-06T14:38:00+00:00
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Notwendige ärztliche Leistung

Obwohl es sich bei der Leichenschau durch einen Arzt und der anschließenden Ausstellung des amtlichen Totenscheins um gesetzlich vorgeschriebene Schritte handelt, gehört diese so notwendige ärztliche Leistung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Bis zum Jahr 2004 wurden die Kosten für Leichenschau und Totenschein durch das gesetzliche Sterbegeld der Krankenkassen abgedeckt. Nunmehr müssen die Angehörigen des Verstorbenen hierfür aufkommen. Da die Mitgliedschaft des Verstorbenen in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Tod beendet ist, übernehmen die Krankenkasse diese Kosten nicht.

Hohe Kosten für den Totenschein

Wie viel Geld der Arzt für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins verlangen kann, regelt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Bis zum Ende des Jahres 2019 lagen die Kosten hierfür zwischen 40 und 77 Euro. Mit Neuregelung der ärztlichen Leistungen im Bereich der Todesfeststellung in der GOÄ zum 1. Januar 2020 sind auch die Gebühren angepasst worden.

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Für eine vorläufige Leichenschau und das Ausstellen eines vorläufigen Totenscheins (Ziffer 100 der GOÄ) fallen demgemäß Kosten in Höhe von 110,51 Euro an. Daauert die Leistung ohne Aufsuchen weniger als 20 Minuten, mindestens aber 10 Minuten, berechnet der Arzt 60 Prozent der Gebühr (66,31 Euro). Für eine eingehende Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung (Ziffer 101 der GOÄ) liegt die Gebühr bei 165,77 Euro. Dauert diese ohne Aufsuchen weniger als 40 Minuten, aber mehr als 20 Minuten, sind vom Arzt 99,46 Euro zu berechnen.

Daneben kann der Arzt, je nach Wegstrecke und Tageszeit, Wegegeld (§ 8 der GOÄ) oder eine Reiseentschädigung (§ 9 der GOÄ) und unter gewissen Umständen weitere Zuschläge verlangen. Eine Gebühr für Besuch, Beratung und Untersuchung (Ziffer 50 der GOÄ) darf hingegen grundsätzlich nicht abgerechnet werden, da sich diese Leistungen nur auf noch lebende Patienten beziehen. Nur wenn der Verstorbene bei Eintreffen des Arztes noch lebte und Behandlung benötigte, kann der Arzt diese Leistung in Rechnung stellen.

Politische Forderung: Kassen sollen Totenschein wieder zahlen

Kritik kommt insbesondere von der Linksfraktion im Bundestag immer wieder auf. Mit einem Antrag aus dem Jahr 2019 wollte die Fraktion erreichen, dass die ärztliche Todesfeststellung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wird (Bundestagsdrucksache 19/8274). Gerade Angehörige aus den unteren Einkommensschichten seien in besonderer Härte von den zusätzlichen Kosten des Totenscheins betroffen, hieß es darin. Zur Begründung führte die Linksfraktion an, eine Rechnungsprüfung durch die Krankenkasse sei sowohl effektiver und effizienter als auch entlastender und pietätvoller für die Angehörigen. Vom Bundestag wurde der Antrag im April 2021 jedoch abgelehnt.

Ziele und Aufgaben der ärztlichen Leichenschau (Auszug)

- Sichere Todesfeststellung zur Vermeidung von Scheintodesfällen; in speziellen Fällen auch als Voraussetzung einer Organexplantation
- Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen (Meldepflicht bei Tod durch Infektionskrankheiten entsprechend Infektionsschutzgesetz)
- Gewinnung von Daten zur Todesursachenstatistik und über wichtige Erkrankungen, als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen Rechtsinteressen, z. B. Erkennung fremdverschuldeter Todesfälle
- Wahrnehmung mutmaßlicher Interessen des Verstorbenen

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin


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